nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 12.03.1998; Aktenzeichen S 8 RA 823/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. März 1998 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang angewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die am ...1943 geborene Klägerin absolvierte eine zweijährige Ausbildung zur Säuglingspflegerin und war in diesem Beruf bis Februar 1965 tätig. Seit Juni 1965 war sie als Verkäuferin bei der Konsumgenossenschaft tätig. Im Juli 1974 schloss die Klägerin eine Ausbildung zur Fachverkäuferin/Waren täglicher Bedarf ab. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war sie ab 01.01.1972 als Verkäuferin und Verkaufsstellenleiterin und ab 1992 wieder als Fachverkäuferin eingesetzt. Das Beschäftigungsverhältnis endete zum 31.12.1994 aus betriebsbedingten Gründen (Betriebsstilllegung).
Nach der Arbeitgeberauskunft vom 18.04.1997 erwarb die Klägerin im Juli 1977 den Befähigungsnachweis zur Leitung einer Verkaufsstelle. Als Verkaufsstellenleiterin musste sie die bestellte Ware annehmen, vergleichen, auspacken und präsentieren. Ferner oblag ihr die Warenpflege, die Kassierung, die Reinigung der Verkaufsstelle, die Belegabrechnung und die Verantwortung für die Inventurergebnisse. Die Klägerin war ab 1991 in die Gehaltsgruppe IV des Gehalts- und Lohntarifvertrages für die Konsumgenossenschaften in Sachsen eingruppiert. Ab 1992 erfolgte eine Eingruppierung als Fachverkäuferin in die Gehaltsgruppe III/5.
Die Klägerin war im August 1993 Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles während sie eine Kassierertätigkeit wahrnahm. Danach sei sie von den Kassierertätigkeiten freigestellt gewesen und habe nur noch in äußerst dringenden Fällen kassieren müssen.
Vom 20.12.1994 bis 07.06.1996 bezog die Klägerin Krankengeld. Seit dem 08.06.1996 bezieht sie Leistungen vom Arbeitsamt.
Auf ihren Antrag vom 31.07.1995 hielt sich die Klägerin vom 21.11.1995 bis 19.12.1995 zu einer stationären Heilbehandlung in der Rheumaklinik Sonnengarten auf. Für diesen Zeitraum bezog sie Übergangsgeld. Nach dem Entlassungsbericht vom 11.01.1996 sei die Klägerin aus orthopädischer Sicht bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit entsprechenden funktionellen Einschränkungen nicht mehr als Verkäuferin einsetzbar. Vollschichtig zumutbar seien ihr jedoch sämtliche leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Körperhaltung.
Am 01.02.1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten wegen zunehmender Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Beklagte holte ein orthopädisches Fachgutachten, erstattet am 02.05.1996 von Dr. P ..., ein. Danach leide die Klägerin überwiegend unter Beschwerden der Hals- und Lendenwirbelsäule, die psychosomatisch verstärkt seien. Der Gutachter schätzte ein, dass die Klägerin als Verkäuferin nur zwei Stunden bis unter halbschichtig, jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne längere Zwangshaltungen vollschichtig tätig sein könne.
Die Beklagte lehnte nach Auswertung der medizinischen Unterlagen mit Bescheid vom 03.06.1996 die Gewährung einer Rente ab. Zwar seien ärztlicherseits Rücken- und Gelenkbeschwerden bei degenerativen Veränderungen ohne Einschränkungen des Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten festgestellt. Die Klägerin sei jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der ihr zumutbaren Beschäftigung als Angestellte für Bürohilfstätigkeiten (z.B. Mitarbeiter in einer Registratur oder Poststelle, einfache Arbeiten in der Rechnungsführung), die dem gehobenen allgemeinen Arbeitsfeld zuzurechnen seien, vollschichtig tätig zu sein.
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes verwiesen hatte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.1996 zurück.
Mit der am 24.10.1996 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren zum Erhalt einer Rentenleistung weiter. Sie fühle sich nicht in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Insbesondere sei ihr die Tätigkeit als Kassiererin an einer Sammelkasse nicht zumutbar, da sie seit dem bewaffneten Raubüberfall im August 1993 Depressionen habe und sie das Erlebnis noch nicht verarbeitet habe.
Nach Kenntnis der Arbeitgeberauskunft ging die Beklagte zunächst davon aus, dass die Klägerin rentenrechtlich als Fachverkäuferin zu beurteilen sei mit der Folge der Zubilligung eines Berufsschutzes der Gruppe der gelernten Angestellten mit einer Ausbildungszeit von regelmäßig über zwei Jahren. Zwar sei ihr nach dem festgestellten Leistungsvermögen eine berufliche Tätigkeit als Verkäuferin nicht mehr zumutbar. Sie könne jedoch als K...