nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Entscheidung vom 11.05.1999; Aktenzeichen S 13 RA 794/96)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11.05.1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltend.

Die am ... geborene Klägerin war von 1953 bis 1961 ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Technische Zeichnerin, anschließend als Verkäuferin sowie in der Zeit von November 1966 bis Februar 1995 als Verkäuferin für Radio und Fernsehen mit Facharbeiterqualifikation im Geschäft des Ehemannes tätig. Im Zeitraum 01.05.1981 bis 01.05.1982 hatte sich die Klägerin zur Fachverkäuferin Industriewaren qualifiziert. Die Fachhandelsorganisation Industriewaren erkannte ihr daraufhin mit Urkunde vom 01.05.1982 die Facharbeiterqualifikation im Ausbildungsberuf Fachverkäuferin zu. Vom 03.03.1993 bis 21.10.1994 bezog sie von der IKK Leipzig Krankengeld und bis 16.06.1997 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit. Bis zum 01.06.1999 war sie ohne Einkommen und bezieht seit dem auf Grund der Vollendung des 60. Lebensjahres Rente.

Am 21.02.1994 beantragte sie bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie sich auf Grund multipler Polyarthrose seit Mitte 1992 für berufs- bzw. erwerbsunfähig hielt. Die Beklagte holte daraufhin ein chirurgisches Gutachten des Dr. med. W ... vom 22.12.1994 ein, welcher in seiner Beurteilung feststellte, dass die Klägerin an einer generellen Polyarthrose mit Beteiligung der kleinen Gelenke, vornehmlich des ersten Strahles der linken Hand und im Bereich des Handwurzelknochens links sowie im Bereich des rechten Fußes und an degenerativen Prozessen im Bereich der linken Hohlhand sowie spondylarthrotischen Veränderungen der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule leide. Eine Tätigkeit als Verkäuferin in einem Radio- und Fernsehgeschäft könne sie nicht mehr verrichten. Vollschichtiges Leistungsvermögen bestehe für Tätigkeiten in geschlossenen Räumen mit ständigem Wechsel zwischen Gehen und Sitzen ohne Tragen von Lasten im Sinne von Aufsichtsführung.

Mit Bescheid vom 23.02.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag auf Grund vollschichtigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Mit den ärztlicherseits festgestellten Verschleißerscheinungen der Hand- und Fingergelenke, prothetischer Ersatz des linken Daumengrundgelenkes könne sie noch leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 6 kg im Wechsel von Gehen und Stehen vollschichtig verrichten.

Hiergegen legte die Klägerin am 17.03.1995 Widerspruch ein, da die Begutachtung unzureichend gewesen sei. Das dazu vorgelegte Gutachten des Arbeitsamtes vom 27.02.1995 beurteilte das Leistungsvermögen mit unter halbschichtig. Der leitende Chefarzt der Klinik H ... Dr. W ... schätzte am 12.12.1994 ein, dass wegen der generell bestehenden Polyarthrose i.S. des Gesetzgebers eine Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Das Arbeitsamt Leipzig verneinte am 27.03.1995 die Verfügbarkeit der Klägerin gem. § 103 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

Das beigezogene Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Bundesknappschaft vom 16.01.1995 nach Untersuchung am 27.06.1994 schätzte ein, dass die Klägerin einer leichten körperlichen Tätigkeit vollschichtig nachgehen könne. Den Hauptberuf als Verkäuferin könne sie nicht weiter verrichten. Im knappschaftlichen Bereich könne sie als Lichtpauser, Pförtner oder Bürohilfe eingesetzt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie vollschichtig als Pförtnerin, Telefonistin oder Bürohilfe tätig sein. Die Ärztin im Medizinischen Dienst der Krankenkassen Dr. med. F ... beurteilte im Gutachten vom 15.01.1996, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin für Rundfunk/Fernsehen nicht mehr zumutbar sei und nunmehr von einer erheblichen Gefährdung und Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben insgesamt ausgegangen werden müsse.

Nach Vorlage dieser Gutachen und Krankenunterlagen beauftragte die Beklagte die Fachärztin für Orthopädie, Dr. C ... mit der Erstattung eines Gutachtens. Die Sachverständige stellte im Gutachten vom 15.04.1996 multiple Beschwerden bzw. Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet fest und gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin als Fachverkäuferin nicht mehr einsetzbar sei, jedoch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeit ohne Zwangshaltung, ohne Bewältigung von Lasten, Steigen, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Belastung der linken Hand sowie unter Vermeidung von Nässe, Kälte und Zugluft ausführen könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.11.1996 zurück, da das orthopädische Gutachten vom 15.04.1996 die Leiden schlüssig und ausführlich beurteilt hätte. Danach könnten leichte Tätigkeiten, die nicht die grobe Kraft erfordern würden, wie z.B. leichte Sortierarbeit, Betätigung ...

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