Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 24.09.2002; Aktenzeichen S 15 P 105/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 08.01.1938 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger begehrt über den bereits von der Beklagten bewilligten Betrag von 5.000 DM hinaus einen weiteren Zuschuss für eine Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes.
Wegen zunehmender Oberbauchbeschwerden und erhöhter Temperatur wurde der Kläger am 01.03.1998 im Krankenhaus Zschopau stationär aufgenommen. Am 09.03.1998 erfolgte eine konventionelle Choleszystektomie. Nach der dort am 19.03.1998 – nach Angaben des Klägers trotz Fiebers – erfolgten Entlassung wurde der Kläger wegen Unterbauchbeschwerden, Fieber, unkontrolliertem Harnabgang und Lähmungserscheinungen am 15.04.1998 erneut in das Krankenhaus Zschopau eingewiesen und am folgenden Tag in das Klinikum Chemnitz verlegt. Mit bildgebenden Verfahren wurde eine Spondylolisthese mit medialen Protrusionen LWK 5/S 1 sowie eine Einengung des Foramen intervertebrale LWK 4/5 und ein Abzess im Bereich des 6./7. BWK mit Kompression des Myelons festgestellt. Der Kläger wurde am 17.04.1998 in die Zentralklinik Bad Berka verlegt und noch am gleichen Tag operiert (Debridement, Abzessdrainage Th. 6/7, dorsale Stabilisierung Th. 4–9). Seither ist der Kläger ab dem 6. Brustwirbelkörper querschnittsgelähmt. Darüber hinaus leidet er an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Vom 19.05.1998 bis 19.01.1999 erfolgte eine medizinische Rehabilitation im Querschnittsgelähmten-Zentrum, Klinik Bavaria/Kreischa. Im weiteren Verlauf gab es vielfache Komplikationen mit mehreren stationären Aufenthalten. Wegen der Einzelheiten der Befunde wird auf den Rehabilitations. Abschlussbericht vom 21.01.1999 sowie das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 09.04.2001 verwiesen. Gegen die behandelnden Ärzte und Einrichtungen macht der Kläger Schadensersatzansprüche wegen Behandlungsfehler geltend.
Bei der vom Kläger und seiner Ehefrau in Zschopau bewohnten 2 % Zimmerwohnung war ein behindertengerechter Umbau nicht möglich. Nach der Entlassung aus der Rehabilitation zog der Kläger mit seiner Ehefrau deshalb zu seiner Tochter nach Reinsberg in ein Nebengebäude zu deren Haus um, wo er seither gepflegt und betreut wird. Bei ihm ist die Pflegestufe III mit Härtefall anerkannt.
Im Vorfeld des Umzuges beantragte der Kläger am 05.12.1998 Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes u.a. für den Einbau eines behindertengerechten Bades, eines Auffahrtskeiles zwischen Wohn- und Schlafraum, eines Lifteinbaus als Eingang und Verbindung zum Bad, eine separate Abfahrt als Notausstieg sowie Wärmedämmung/Fußbodenheizung, deren Gesamtkosten sich letztlich auf 24.878 DM beliefen (Bl. 90 VA). Die Leistungen wurden, bis auf die Fertigstellung der Rollstuhlüberfahrt im Juli 1999, im Zeitraum von November 1998 bis Januar 1999 durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 4 des Klägers zum Schriftsatz vom 22.05.2000 (Bl. 73 der VA) Bezug genommen. Im Antrag wurde weiterhin ausgeführt, mit dem Umbau habe mit Blick auf die bevorstehende Entlassung bereits begonnen werden müssen. Es werde um eine kurzfristige schriftliche Mitteilung gebeten, in welcher Höhe Zuschüsse bereitgestellt werden könnten. Des Weiteren wurde um die Übersendung von Beratungsblättern, insbesondere zur Wohnumfeldverbesserung gebeten, das von der Beklagten am 21.12.1998 zugesandt wurde.
In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des MDK vom 18.03.1999 ist nach Hausbesuch vom 12.03.1999 von Dr. M. ausgeführt, der Versicherte bewohne gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung im ersten Stock eines Nebengebäudes, welche nur über eine steile eiserne Treppe mit 17 Stufen zu erreichen sei. Die Wohnung umfasse einen größeren Wohn-/Schlafraum und einen zweiten Raum, in dem sich das Pflegebett, Patientenlift und eine Miniküche befinde. Außerdem existiere ein kleines Badezimmer. Die beiden Räume seien mit dem Rollstuhl mit Greifrädern befahrbar und eine niedrige Schwelle sei durch eine metallene Schräge ausgeglichen worden. Das Badezimmer sei weder von der Türbreite noch von der Bodenfläche rollstuhlgerecht gewesen. Deshalb sei im Nebengebäude (ehemalige Garage) ein behindertengerechtes Bad mit Toilette, unterfahrbarem Waschbecken, rollstuhlgerechter Dusche und Badewanne mit Badewannenlift eingebaut worden. Außerdem befinde sich hier ein zweiter Patientenlift, mit dessen Hilfe der Versicherte vom Rollstuhl auf den Badewannenlift transferiert werden könne. Da ein Transport zum neuen Bad über die Außentreppe nicht zumutbar sei, sei zwischen Wohnzimmer im ersten Stock und neuem Bad im Erdgeschoss ein Personenfahrstuhl eingebaut worden. Nach r...