Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Sonderparkerlaubnis aG-light. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. VwV Parkerleichterung Sachsen. verengte Harnröhre und Urinalkondom. keine Gleichstellung mit künstlicher Harnableitung
Leitsatz (amtlich)
1. Der in Ziffer I der VwV Parkerleichterungen vom 13.12.2011 genannte Personenkreis ist abschließend und nicht auf Personen mit vergleichbaren gesundheitlichen Einschränkungen ausdehnbar.
2. Dies gilt auch für die gesundheitlichen Einschränkungen des in der VwV-StVO (juris: StVOVwV) zu § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 Straßenverkehrsverordnung genannten Personenkreises.
Orientierungssatz
1. Eine verengte Harnröhre und die Versorgung mit einem Urinalkondom kann nicht einer künstlichen Harnableitung im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (§ 46 Abs 1 Nr 11 Abschn 2 Nr 3 Buchst f StVOVwV) gleichgesetzt werden.
2. Zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 13.12.2011.
Normenkette
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Sonderparkgenehmigung.
Dem 1952 geborenen Kläger wurde mit Bescheid vom 13.10.2009 aufgrund seiner Funktionseinschränkungen (Enddarmerkrankung mit Kunstafter, seelische Störung, Somatisierungsstörung, Schlafstörungen und Angstzustände, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und der Gelenke, Zuckerkrankheit, Schilddrüsenunterfunktion, postthrombotisches Syndrom linkes Bein und Bluthochdruck) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt.
Am 12.07.2012 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderparkgenehmigung. Aufgrund der Stomaversorgung und der Harnröhrenverengung benötige er einen Parkplatz in der Nähe einer Schwerbehindertentoilette.
Nach Einholung mehrerer Befundberichte der behandelnden Ärzte und Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes erließ die Beklagte am 04.10.2012 einen Bescheid, mit welchem die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" sowie die Sonderparkerleichterung nach der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsverordnung (VwV-StVO) sowie nach Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterung vom 13.12.2012) abgelehnt wurde.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 16.10.2012 macht der Kläger geltend, dass zwar keine künstliche Harnableitung vorliege, die vorhandene Harnröhrenverengung aber analog zu bewerten sei. Der Widerspruch wurde nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 14.04.2013 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. Nach Einholung der Befundberichte von Dr. D., Dr. E., Dr. Z., Dr. Y. und Dr. X. hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2014 die Klage abgewiesen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Sonderparkgenehmigung lägen nicht vor. Der Kläger gehöre nicht zu den Personengruppen, welche nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO sowie nach Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen vom 13.12.2011 (VwV Parkerleichterung) eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung erteilt werden könne. Nach den vorliegenden Befundberichten sei der Kläger nicht mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich mit einer künstlichen Harnableitung versorgt. Da der Wortlaut der Vorschriften das kumulative Vorliegen des künstlichen Darmausgangs und der künstlichen Harnableitung voraussetze, erfülle der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die entsprechende Ausnahmegenehmigung nicht.
Gegen den am 27.02.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.03.2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Beim Kläger sei eine weitere gesundheitliche Verschlechterung eingetreten. Er leide an den Folgen einer Darmkrebserkrankung, welche einen künstlichen After notwendig gemacht hätten. Darüber hinaus sei eine rezidivierende Harnröhrenverengung festgestellt worden. Der Kläger sei nicht in der Lage, den Urin zu halten. Daher benötige er die größtmögliche Menge an Einlagen. Der Gesundheitszustand des Klägers sei daher mit Personen mit doppeltem Stoma vergleichbar. Er könne insbesondere nicht nachvollziehen, warum die Verwaltungsvorschrift VwV-StVO beispielsweise Morbus Crohn Erkr...