Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsweg. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Klage gegen die Versorgungsbehörde auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sonderparkerlaubnis
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Prüfung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der VwV zu § 46 Abs 1 S 1 Nr 11 StVO (juris: StVOVwV) sind die Verwaltungsgerichte auch dann zuständig, wenn die Entscheidung durch die Versorgungsbehörde und nicht durch die Straßenverkehrsbehörde getroffen wird.
2. Bei der Frage der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderparkerlaubnis handelt es sich nicht um ein gesundheitliches Merkmal iS des § 51 Abs 1 Nr 7 SGG.
Tenor
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das angerufene Gericht erklärt sich gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unzuständig, da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist (§ 51 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz.
Der Kläger begehrt unter anderem die Erteilung einer Sonderparkerleichterung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 31.12.2011.
Auf Antrag vom 12.02.2011, eigegangen am 21.02.2014, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 05.05.2014 fest, dass bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 festzustellen sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen “G„ und "B" lägen vor, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht. Ebenso lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nicht vor.
Auf den Widerspruch des Klägers erging am 25.09.2014 ein abweisender Widerspruchsbescheid.
Mit Klageschrift vom 28.10.2014, eingegangen am gleichen Tage, unter dem Aktenzeichen S 16 SB 505/14 geführt, stellte der Kläger folgenden Antrag:
Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parkerleichterung auszustellen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 trägt der Kläger vor, dass er neben dem Merkzeichen "aG" eine Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO begehrt.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Für den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Sonderparkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Mit Schriftsatz vom 21.01.2015 beantragt der Kläger die Klage in Hinblick auf den Antrag auf Erteilung einer Sonderparkerleichterung an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Mit Beschluss vom 25.03.2015 hat das Gericht das Verfahren, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) geltend macht, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Begehren des Klägers ergibt sich aus den Schriftsätzen, insbesondere aus der Klageschrift. Der Kläger hat ausdrücklich die Ausstellung einer Sonderparkerlaubnis nach der VwV Parkerleichterungen beantragt, zumindest jedoch die Feststellung durch den Beklagten, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine solche vorliegen (sogenanntes "aG -Light").
Eine sozialgerichtliche Zuständigkeit für diese Streitigkeit besteht nicht.
Die Sozialgerichte entscheiden nach § 51 Abs. 1 SGG nämlich ausschließlich in folgenden Sachgebieten:
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4. in Angelegenheiten...