Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Sonderparkerlaubnis aG-light. Rechtsweg. gesetzlicher Richter. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Prüfung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen sind die Verwaltungsgerichte auch dann zuständig, wenn die Versorgungsbehörden die Entscheidung getroffen haben.
2. Die Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozial- oder auch anderen (Fach-) Gerichten erfordert aufgrund des grundgesetzlich garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter immer eine Zuständigkeitsregelung durch förmliches Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlassener förmlicher Rechtsverordnung.
Tenor
I. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Das angerufene Gericht erklärt sich gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unzuständig, da der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben ist (§ 51 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und verweist den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz.
Die Klägerin begehrt unter anderem die Erteilung einer Sonderparkerleichterung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 31.12.2011.
Auf Antrag vom 19.06.2014, eigegangen am 24.06.2014, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2014 fest, dass bei der Klägerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festzustellen sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen “G„ lägen nicht vor. Ebenso lägen die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nicht vor.
Auf den Widerspruch der Klägerin erging am 18.05.2015 ein abweisender Widerspruchsbescheid.
Am 26.05.2015 reichte die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Chemnitz Klage ein. Diese wird unter dem Aktenzeichen S 16 SB 284/15 geführt.
Bei Klageeinreichung stellte die Klägerin den Antrag:
den Bescheid vom 17.12.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2014 aufzuheben und einen Grad der Behinderung von mindestens 80, das Merkzeichen "G" und eine Sonderparkerleichterung zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2015 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Für den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen einer Sonderparkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 VwV-StVO sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben.
Die Klägerin wurde mit gerichtlichen Schreiben vom 29.06.2015 ausführlich und vom 14.07.2015 mit Hinweis auf das gerichtliche Schreiben vom 29.06.2015, darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Sonderparkerlaubnis der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei und das Gericht beabsichtige, das Verfahren insoweit abzutrennen und an das Verwaltungsgericht Chemnitz zu verweisen.
Mit Beschluss vom 24.08.2015 hat das Gericht das Verfahren, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) geltend macht, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Begehren der Klägerin ergibt sich aus den Schriftsätzen, insbesondere aus dem zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärten Klageantrag. Die Klägerin hat ausdrücklich die Ausstellung einer Sonderparkerlaubnis nach der VwV Parkerleichterungen beantragt (sogenanntes: "aG -Light").
Eine sozialgerichtliche Zuständigkeit für diese Streitigkeit besteht nicht.
Die Sozialgerichte entscheiden nach § 51 Abs. 1 SGG nämlich ausschließlich in folgenden Sachgebieten:
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigk...