Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. gerichtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten auf Ausstellung einer Sonderparkerlaubnis "aG Light". keine Zuständigkeit gem § 51 Abs 1 Nr 7 SGG mangels förmlicher Regelung. Garantie des gesetzlichen Richters. Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gem § 40 Abs 1 S 2 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Sonderparkerlaubnis für Behinderte nach sächsischem Landesrecht ("aG Light") besteht keine sozialgerichtliche Zuständigkeit.
Zuständig sind vielmehr die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
Orientierungssatz
Merkzeichen oder Nachteilsausgleiche im Sinne des § 51 Abs 1 Nr 7 SGG können nur solche sein, die durch formelles Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch einen anderen formellen Rechtsakt, also durch Rechtsverordnung festgelegt werden. Die Garantie des gesetzlichen Richters, die sich auch auf den zulässigen Rechtsweg erstreckt, erfordert nämlich, dass alle Regelungen welche die Zuständigkeit eines Gerichtes einschließlich des Rechtsweges beeinflussen können, also auch die Einführung von Merkzeichen oder Nachteilsausgleiche im Sinne des § 51 Abs 1 Nr 7 SGG, ausschließlich durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erlassener Rechtsverordnung als untergesetzliche förmliche Rechtsquelle erfolgen müssen.
Tenor
1. Der Rechtsweg für den durch Beschluss vom 24.11.2015 abgetrennten Antrag auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Chemnitz verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt unter anderem die Erteilung einer Sonderparkerleichterung im Sinne der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) vom 31.12.2011.
Auf Antrag vom 11.10.2014, eigegangen am 15.10.2014, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2014 fest, dass bei dem Kläger, bei dem vorher bereits ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" für erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr festgestellt wurde, nunmehr ein GdB von 70 festzustellen sei. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen “G„, "B" für Berechtigung für eine ständige Begleitung und "H" für Hilflosigkeit lägen vor. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung und für die Inanspruchnahme der Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen lägen allerdings nicht vor.
Auf den Widerspruch des Klägers, gerichtet auf Feststellung der Voraussetzungen für die streitige Sonderparkerlaubnis, erging am 25.08.2015 ein abweisender Widerspruchsbescheid.
Am 07.09.2015, Darum des Eingangs der Klageschrift bei Gericht, reichte der Kläger Klage ein, die unter dem Aktenzeichen S 16 SB 470/15 geführt wird.
Bei Klageeinreichung stellte der Kläger unter Ziffer 3. den Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Parkerleichterung im Straßenverkehr zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2015 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07.10.2015 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass für den vorgenannten Antrag der Sozialrechtsweg nicht eröffnet sei und dass der Rechtsstreit insoweit abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen werden müsse. Das Schreiben wurde an die Beklagte zur Kenntnis und evtl. Stellungnahme gesandt.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2015 bekundete der Kläger sein Einverständnis mit der Abtrennung und Verweisung.
Mit Beschluss vom 24.11.2015 hat das Gericht das Verfahren, soweit der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Sonderparkerlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) geltend macht, abgetrennt und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das Begehren des Klägers ergibt sich aus den Schriftsätzen, insbesondere aus dem Klageantrag.
Der Kläger hat ausdrücklich die Ausstellung einer Sonderparkerlaubnis beantragt, die nach der VwV Parkerleichterungen auszustellen ist (sogenanntes: "aG -Light").
Eine sozialgerichtliche Zuständigkeit für diese Streitigkeit besteht nicht, so dass sich das angerufene Gericht gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unzuständig erklären und an das zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz verweisen muss.
Die Sozialgeric...