Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz: Weiterentwicklung von LSG Chemnitz vom 13.11.2012 - L 5 RS 192/12 und L 5 RS 605/11, vom 2.10.2012 - L 5 RS 789/10, vom 18.9.2012 - L 5 RS 716/10 und L 5 RS 322/11 sowie vom 7.8.2012 - L 5 RS 439/10; vgl LSG Chemnitz vom 12.5.2015 - L 5 RS 424/14 und L 5 RS 382/14, vom 28.4.2015 - L 5 RS 450/14 und vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13 sowie BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3.

2. Zur Berechnung der geschätzten Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen B 5 RS 7/16 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. August 2014 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15. November 2012 in der Fassung des Bescheides vom 8. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2013 verurteilt, für die Jahre 1985 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:

Für das Jahr:

1985   

425 Mark

1986   

699 Mark

1987   

758 Mark

1988   

819 Mark

1989   

821 Mark

1990   

849 Mark

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen des Berufungsverfahrens nur noch - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1984 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1955 geborenen Kläger wurde, nach einem berufsbegleitendem Studium in der Fachrichtung Instandhaltung an der Ingenieurschule für Maschinenbau B… in der Zeit von September 1979 bis Mai 1984, mit Urkunde vom 23. Mai 1984 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Maschineningenieur„ zu führen. Er war vom 12. Juli 1974 bis 31. Juli 1983 als Schlosser, vom 1. August 1983 bis 31. Dezember 1983 als Mitarbeiter Hauptmechanik, vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 als Maschinentechnologe, vom 1. Januar 1985 bis 30. September 1989 als Verfahrens- und Maschinentechnologe und vom 1. Oktober 1989 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als stellvertretender Leiter Hauptmechanik und verantwortlicher Arbeitsvorbereiter jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Lausitzer Glas W… - Stammbetrieb des Kombinats Lausitzer Glas W… - beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit am 30. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenem Formularantrag beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fragte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Januar 2012 bei der Rhenus Office Systems GmbH nach Unterlagen bezüglich gezahlter Prämien an. Die Rhenus Office Systems GmbH teilte mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 mit, dass im ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des Klägers keine Unterlagen für Prämienzahlungen vorhanden sind. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten an den Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2012, teilte dieser am 29. Juni 2012 telefonisch mit, dass er über keine Unterlagen oder Nachweise für Prämienzahlungen verfüge.

Mit Bescheid vom 15. November 2012 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 23. Mai 1984 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Berücksichtigung von Jahresendprämien lehnte sie ab, da deren Zahlung nicht nachgewiesen worden sei.

Mit am 14. Dezember 2012 bei der Beklagten eingegangenem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 10. Dezember 2012 machte dieser unter anderem ein höheres Arbeitsentgelt für den Zeitraum vom 23. Mai bis 31. Dezember 1984 und die Berücksichtigung von Jahresendprämien geltend. Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 reichte er zwei schriftliche Zeugenerklärungen zu Jahresendprämienzahlungen im Betrieb ...

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