Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 30.11.1994; Aktenzeichen S 7 Ar 51/94) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. November 1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten des Klägers nur ein Teil seines Arbeitsentgelts zugrunde zu legen ist.
Der im September 1933 geborene Kläger war vom 01. Juni 1967 bis 10. September 1978 bei der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt; zuletzt im Dienstgrad eines Zollkommissars.
Mit Wirkung zum 01. November 1970 wurde die Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt. Dieser gehörte der Kläger an.
Im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (hier aus dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 1994 die Entgelte des Klägers während seiner Zugehörigkeit zu diesem System fest und begrenzte sie für den Zeitraum vom 01. Januar 1974 bis 31. Dezember 1975 nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – (vgl. Bl. 48 der Verwaltungsakte).
Den Widerspruch des Klägers gegen die Begrenzung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. März 1994 zurück.
Das Sozialgericht Chemnitz hat die am 14. März 1994 erhobene Klage mit Urteil vom 30. November 1994 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Arbeitsentgelte im fraglichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Diese Entgeltbegrenzung sei mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.
Gegen das ihm am 15. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Dezember 1994 Berufung eingelegt.
Zur Begründung der Berufung wurde im wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. November 1994 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03. März 1994 abzuändern und der Entgeltfeststellung das in den Jahren 1974 und 1975 erzielte Entgelt bis zum Wert der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte einzelnen Pflichtbeitragszeiten, in denen der Kläger einem Sonderversorgungssystem angehörte, nur ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrundegelegt, § 6 Abs. 2 AAÜG. Die Beklagte traf ihre Feststellungen ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
§ 6 Abs. 2 AAÜGG ist mit dem GG vereinbar.
§ 6 Abs. 2 AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 GG
Durch die Begrenzung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG wurde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt (ebenso Bundessozialgericht Beschluß vom 14. Juni 1995 Az. 4 RA 1/95 Umdruck S. 21 f.; Papier, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsüberleitung, Forschungsbericht, Bd. 238, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1994 S. 24 ff.; Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anl. 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, erstattet im Auftrag der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin, 1993 S. 127 ff.; Heintzen VSSR 1995, S. 15 ff.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen Versicherungsrenten und Anwartschaften auf Versicherungsrenten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 ff.]; 58, 81 [109]).
Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen ist eine Vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient (vgl. BVerfGE 69, 272 [300 ff.]; 72, 9 [18 f.]; 72, 141 [153]; 76, 220 [235]).
Der Kläger kann sich nur auf einen eigentumsgeschützten Anspruch berufen, wenn ein inhaltsbestimmendes Bundesgesetz. i.S.v. Art. 14 Abs. 1 GG seine rechtliche Position als Eigentum qualifiziert. Seine Versichertenrente wird jedoch erstmals durch das AAÖG und das SGB VI inhaltsbestimmend i.S.d. Art. 14 GG geregelt (vgl. BSG a.a.O. S. 21). Selbst wenn davon ausgegangen wird, die sogenannte Zahlbetragsgarantie (Satz 4 und 5 von Nr. 9...