Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 13.01.1995; Aktenzeichen S 8 An 376/94) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten der Klägerin nur ein Teil ihres tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zu gründe zu legen ist.
Die im … geborene Klägerin war bis September 1976 in verschiedenen privaten bzw. volkseigenen Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Am 01. Oktober 1976 nahm sie eine Tätigkeit beim Rat des Bezirkes der Stadt … Bezirksbauamt, als Mitarbeiterin für Wirtschaftskontrolle, Finanzen und Preise auf. Ab 15. Mai 1990 ist sie als leitende Mitarbeiterin Haushalt in der Bezirksverwaltungsbehörde und ab 01. Januar 1991 als Sachbearbeiterin im Regierungspräsidium … tätig.
Ab 01. Oktober 1976 wurde die Klägerin in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen.
Im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (hier: der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatapparates) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 1994 die Entgelte der Klägerin während der Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System fest und begrenzte sie für den Zeitraum vom 01. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 01. Januar 1980 bis 17. März 1990 nach § 6 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) zuletzt geändert durch Art. 3 des Renten-Überleitungsergänzungsgesetzes vom 24. Juli 1993 (BGBl. I S. 1038). Wegen der so ermittelten Entgelte wird auf Bl. 43 der Verwaltungsakten verwiesen.
Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Begrenzung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1994 (zugestellt am 22. Juli 1994) zurück.
Das Sozialgericht Leipzig hat die am 16. August 1994 erhobene Klage mit Urteil vom 13. Januar 1995 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Arbeitentgelte im fraglichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Diese Vorschrift stehe mit der Verfassung in Einklang.
Gegen das am 06. Februar 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06. März 1995 Berufung eingelegt.
Sie rügt die Unvereinbarkeit der Überführungsvorschriften mit dem Grundgesetz.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 1995 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04. März 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1994 abzuändern und der Entgeltfeststellung das im Zeitraum vom 01. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 01. Januar 1980 bis 17. März 1990 erzielte Arbeitsentgelt bis zum Wert der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Die Verwaltungs- sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge lagen dem Gericht vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Pflichtbeitragszeiten, in denen die Klägerin der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates angehörte nur ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrundegelegt, §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 AAÜG. Die Beklagte traf ihre Feststellungen ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
A. § 6 II AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 GG
Durch die Begrenzung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG wurde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, (ebenso Bundessozialgericht Beschluß vom 14. Juni 1995 Az. 4 RA 1/95 Umdruck S. 21 f; Papier, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsüberleitung, Forschungsbericht, Bd. 238, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1994 S. 24 ff; … Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anl. 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, erstattet im Auftrag der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin, 1993 S. 127 ff; Heintzen VSSR 1995, S. 15 ff.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen Versicherungsrenten und Anwartschaften auf Versicherungsrenten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG 53, 257 [289 ff.]; 58, 81 [109]).
Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Position ist eine Vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruh...