Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 02.04.1998; Aktenzeichen S 11 RA 9/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 02. April 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Bewilligung einer Invalidenrente für Behinderte nach Art. 2 § 10 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG).
Der am … geborene Kläger leidet an einer progredienten Heredo-Ataxie vom Typ Friedreich. Am 16.12.1996 beantragte der Vater des Klägers als dessen Betreuer bei der Beklagten mündlich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit und „Art. 2 RÜG”. Zum 17.01.1997 wurde die schriftliche Antragstellung nachgeholt. Der Kläger befand sich von August 1994 bis September 1995 in der Körperbehinderten-Schule BVJ. Vom 19.09.1995 bis 24.08.1998 nahm er erfolgreich an einer durch das Arbeitsamt Chemnitz geförderten beruflichen Rehabilitatiohsmaßnahme an dem Berufsbildungswerk (BBW) für Blinde und Sehbehinderte mit dem Ziel der Erlernung des Berufs der Bürokraft teil. Hierzu bewilligte das Arbeitsamt Chemnitz mit Bescheid vom 05.10.1995 Ausbildungsgeld gemäß § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Zeit vom 19.09.1995 bis 08.08.1998 in Höhe von monatlich 440,00 DM, bzw. mit Änderungsbescheid vom 15.01.1996 in Höhe von monatlich 460,00 DM.
Mit Bescheid vom 22.04.1997 wies die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit der Begründung zurück, dass bis zum Zeitpunkt der Berufsunfähigkeit (31.05.1994) keine Beiträge durch den Kläger entrichtet worden seien. Die erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Über den Anspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets werde durch gesonderten Bescheid entschieden. Hiergegen wandte sich der Vater des Klägers mit Widerspruch vom 12.05.1997, in dem er darauf verwies, dass hinsichtlich des Rentenüberleitungsgesetzes noch keine Entscheidung vorliege. Er forderte die Beklagte auf, hierüber durch Bescheid zu entscheiden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies darauf, dass schon der Bescheid vom 22.04.1997 den Hinweis enthalte, dass über den Anspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes ein gesonderter Bescheid erteilt werde.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26.08.1997 wies die Beklagte den Antrag auf Behinderteninvalidenrente nach Art. 2 § 10 RÜG zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für den Kläger berufsfördernde Leistungen durchgeführt würden und das dabei erzielte Einkommen 400,00 DM übersteige, weshalb die Voraussetzungen des Art. 2 § 10 RÜG nicht vorlägen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 24.09.1997. Zur Begründung wurde ein Schwerbehinderten-Ausweis vom 25.05.1994 vorgelegt, wonach ein GdB nach dem Schwerbehindertenrecht in Höhe von 070 festgestellt wurde. Ferner wurde zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger Ausbildungsgeld von nunmehr 460,00 DM gezahlt werde, gerade weil er keine Rente erhalte und die Eltern arbeitslos seien. Würde er Invalidenrente erhalten, wäre dies auf das Ausbildungsgeld anzurechnen. Das Ausbildungsgeld sei kein Einkommen, was auch ein Schreiben des Arbeitsamtes vom 23.09.1997 bestätige, wonach das Ausbildungsgeld nach § 24 A-Reha eine einkommensabhängige Leistung zum Lebensunterhalt sei.
Nach Beiziehung – einer Stellungnahme der Grundsatzabteilung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1997 zurück. Nach Art. 2 § 10 RÜG bestehe ein Anspruch auf Invalidenrente, wenn während einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme ein Einkommen von 400,00 DM monatlich nicht erzielt werde. Zum Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) zähle jede Einnahme, die aus (oder auch nur im Zusammenhang mit) der berufsfördernden Bildungsmaßnahme erzielt werde. Der Widerspruchsbescheid vom 02.12.1997 wurde am 05.12.1997 mit Einschreiben zur Post gegeben.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Überprüfungsantrag vom 01.01.1998, sowie mit Klage vom 05.01.1998, die bei dem Sozialgericht Chemnitz (SG) am 06.01.1998 einging. Zur Begründung trug er vor, dass das Ausbildungsgeld kein „Einkommen” im Sinne des Art. 2 § 10 RÜG darstelle. Vielmehr handele es sich um eine Leistung außerhalb einer tariflichen Festlegung als soziale Leistung nach § 56 AFG, § 24 A-Reha.
Das SG verurteilte die Beklagte auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 02.04.1998 unter Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.12.1997 zur Zahlung der Invalidenrente nach Art. 2 § 10 RÜG ab 01.12.1996. Zur Begründung führte das SG aus, es sei unstreitig, dass der Kläger wegen der vorhandenen Friedreich'schen Ataxie nur zwei Stunden bis unter halbschichtig in der Lage sei, leichte Bürotätigkei...