Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 15.11.2000; Aktenzeichen S 2 LW 28/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen B 10 LW 21/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. November 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aussparung des Klägers von Erhöhungen des Ausgleichsgeldes nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG).

Der am … geborene Kläger arbeitete im Zeitraum vom 14.12.1987 bis zum 31.08.1990 als Schlosser und Traktorist bei der LPG K. R. C., anschließend dann bis zum 30.09.1995 bei deren Rechtsnachfolgerin, der Agrargenossenschaft F., e. G.

In der Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag von Ausgleichsgeld bestätigte die frühere Arbeitgeberin des Klägers, dass das Beschäftigungsverhältnis als Schlosser/Traktorist wegen Stilllegung von Ackerflächen im Umfang von 187,11 ha bei einer Gesamtfläche von 1.108,57 ha beendet worden sei.

Die Agrargenossenschaft nahm in der Zeit von 1993 bis 1996 in Form der Rotationsbrache an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der Stilllegungsfläche betrugen in den jeweiligen Jahren (Angaben in ha):

Jahr

Gesamtfläche

Stillegungsfläche

1993

1.034,04

120,25

1994

1.100,56

161,97

1995

1.086,99

187,11

1996

1.086,99

119,99

Des Weiteren beteiligte sich der Betrieb seit 1994 mit 73,20 ha Grünlandnutzung mit reduziertem Mitteleinsatz am Kulturlandschaftsprogramm (KULAP).

Auf den im September 1995 gestellten Antrag hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.10.1995 ab dem 01.10.1995 Ausgleichsgeld. Der Kläger erfülle alle Voraussetzungen der §§ 913, 18c FELEG. Außer dem Kläger stellten noch 6 weitere ehemalige Arbeitnehmer der Agrargenossenschaft Anträge auf Ausgleichsgeld. 5 dieser Anträge (2 Entlassungen zum 31.12.1992, 3 Entlassungen ebenfalls zum 30.09.1995 – davon 1 Traktorist, 1 Schlosser, 1 Tierpfleger) wurden bewilligt, 1 Antrag abgelehnt.

Mit Schreiben vom 29.04.1998 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie zur Überprüfung der Bewilligungen von Ausgleichsgeld unter Anwendung der von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Richtlinien verpflichtet sei. Diese Überprüfung habe ergeben, dass dem Kläger das Ausgleichsgeld zu Unrecht bewilligt worden sei. Zum Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses sei die betrieblich noch mit Stilllegungs-/Extensivierungsmaßnahmen zu begründende Anzahl von Entlassungen (1 im Jahr 1995) bereits erfolgt; der sachliche Zusammenhang könne deshalb beim Kläger nicht mehr begründet werden. Aus formellen Gründen komme eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides jedoch nicht in Betracht. Als Folge dieses Ausschlusses der Aufhebung bestimme § 48 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), dass, wenn eine Änderung zugunsten des Betroffenen einträte, der sich nach Änderung ergebende Betrag nicht über den Betrag hinausgehen dürfe, der sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe. Deshalb müsse das Ausgleichsgeld im Fall des Klägers von künftigen Rentenerhöhungen gemäß § 10 FELEG ausgenommen werden.

In seiner Äußerung vom 06.05.1998 wies der Kläger darauf hin, dass er alle Voraussetzungen für den Bezug des Ausgleichsgeldes erfülle. Im Vertrauen auf die Gewährung des Ausgleichsgeldes habe er keine Kündigungsschutzklage erhoben. Im Hinblick auf das feststehende monatliche Einkommen durch den Bezug des Ausgleichsgeldes habe er seinen Lebensstandard entsprechend eingerichtet und nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen.

Mit Bescheid vom 22.05.1998 stellte die Beklagte fest, dass der Bescheid vom 25.10.1995 über die Bewilligung von Ausgleichsgeld rechtswidrig begünstigend ergangen sei; er werde dahingehend abgeändert, dass neu nach § 10 Abs. 3 FELEG festzustellende Leistungen nicht über den Betrag hinausgehen dürfen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergebe. Der Kläger sei nicht auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stilllegung entlassen worden. Maßgeblich kausale Stilllegung könne nur die des Jahres 1995 mit dem Stilllegungsbeginn 15.01.1995 gewesen sein. Der Kläger sei nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Stilllegung entlassen worden. Es könne deshalb nicht ohne weiteres ein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Im Übrigen sei es unwahrscheinlich, dass Auswirkungen durch die Teilnahme des Arbeitgebers am KULAP auch noch im Entlassungsjahr eine Reduzierung des Arbeitsaufwandes zur Folge gehabt hätten, denn grundsätzlich würden sich diese Maßnahmen nur zu Beginn auf den Arbeitskräftebedarf auswirken. Trotz Rechtswidrigkeit könne der Bescheid vom 25.10.1995 nicht aufgehoben werden, da seit der Bekanntgabe mehr als 2 Jahre vergangen seien....

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