Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 13.10.1993; Aktenzeichen S 6 Ar 18/93) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 13. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 06.04.1994 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersrente insbesondere, ob über das versicherungspflichtige Einkommen hinaus weitere Beträge der Rentenberechnung zugrunde zu legen sind.
Der am … geborene Kläger besuchte ab April 1939 eine Handelsschule und war von April 1940 bis September 1942 Verwaltungslehrling. In der Zeit von Oktober 1942 bis Oktober 1944 leistete er Wehrdienst. Aufgrund einer im Jahre 1943 erlittenen Granatsplitterverletzung am Kopf wurde er vorzeitig aus dem Kriegsdienst entlassen. Danach war er u.a. als Buchhalter und kaufmännischer Leiter tätig. Seit 1970 arbeitete er in der Produktionsgenossenschaft des Malerhandwerks „Freies Schaffen” und daneben stundenweise als selbständiger Buchhalter. Seit März 1971 leistete der Kläger Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach einer Bemessungsgrundlage von in der Regel 600,00 Mark monatlich.
Aufgrund einer mit der Kriegsverletzung im Zusammenhang stehenden Leistungsbeeinträchtigung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 31.03.1986 eine Invalidenrente ab 01.04.1986 in Höhe von 434,00 M bewilligt. Der Rentengewährung lagen 45 Jahre versicherungspflichtiger Tätigkeit sowie vier Jahre von Zurechnungszeiten zugrunde. Die Rentenberechnung beruht auf einem in 226 Monaten erzielten Gesamteinkommen von 135.995,00 M. Mit weiterem Bescheid vom 31.03.1986 über Leistungen aus der FZR wurde dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 251,00 M bewilligt. Das in 165 Monaten erzielte Gesamteinkommen betrug 99.115,00 M.
Ab 01. Juli 1991 erhielt der Kläger eine Invalidenaltersrente einschließlich der Zusatzaltersrente in Höhe von insgesamt 1.261,00 DM.
Mit Bescheid vom 29.11.1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts bewilligte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Rente ab 01.01.1992 in Höhe von 1.592,88 DM (nach Abzug des Krankenversicherungsbeitragsanteils 1.490,94 DM). Aufgrund des individuellen Durchschnittseinkommens des Klägers in Höhe von 252.600,00 DM und des Gesamtdurchschnittseinkommens für den 20-Jahreszeitraum, der 1985 endete, in Höhe von 168.201,00 DM wurden 1,5018 Entgeltpunkte je Arbeitsjahr errechnet. Ferner wurden 45 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit zugrundegelegt. Zurechnungsjahre wegen Invalidität wurden nicht ausgewiesen.
Der Kläger widersprach dem am 27.12.1991, der Rentenberechnung müßten insgesamt 49,58 Jahre zugrundegelegt werden. Maßgeblich seien seine gesamten Einkünfte, die in der Zeit von März 1971 bis Ende 1985 insgesamt 294.040,09 M betragen hätten.
Mit Bescheid vom 25.03.1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Berechnung der Rente sei fehlerfrei, Zurechnungsjahre wegen Invalidität hätten nicht berücksichtigt werden können, da der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt das 55. Lebensjahr bereits überschritten gehabt habe. Im übrigen habe gemäß § 307 a SGB VI nur dasjenige Einkommen der Berechnung zugrundegelegt werden können, für das Beiträge entrichtet worden seien.
Der Kläger hat am 05.04.1993 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben mit der Begründung, die Beklagte habe § 307 a SGB VI nicht richtig angewandt. Anstelle des – tatsächlichen – Durchschnittseinkommens sei fälschlicherweise lediglich das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen zugrundegelegt worden.
Mit Urteil vom 13. Oktober 1993 hat das SG die Klage abgewiesen, mit der beantragt war, bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte und Rentenberechnung nach 307 a SGB VI das gesamte Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen und danach anschließend nach § 307 b SGB VI ab 01.07.1990 eine Nachzahlung zu leisten. Zur Begründung führt das Gericht im wesentlichen aus, das gesamte (über 600,00 bzw. 1.200,00 M liegende) Einkommen des Klägers könne angesichts der eindeutigen Regelung von § 307 a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b SGB VI nicht berücksichtigt werden. Die vom Kläger vertretene Gesetzesauslegung hätte eine auf die FZR-Rentenleistungen bezogene Neuberechnung zur Folge, die durch die mit dem Gesetzestext eingeführten Pauschalelemente der Umwertung gerade nicht vorgenommen werden solle. Das ergebe sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren. Der Rentenberechnung sollte nur der vorhandene Datenbestand zugrundegelegt werden. Die fragliche Bestimmung verstoße auch nicht gegen Prinzipien der Verfassung. Das in § 307 b SGB VI geregelte andere Vorgehen rechtfertige sich daraus, daß den Leistungen dieses Personenkreises keine Beiträge zugrundegelegen hätten. Insgesamt sei es dem Gesetzgeber darauf angekommen, eine möglichst rasche Bearbeitung der Bestandsrenten zu erreich...