Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 02.02.1995; Aktenzeichen S 1 Al 111/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.10.1996; Aktenzeichen 11 RAr 33/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 02. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Studiums der Rechtswissenschaften ab 22.10.1992.

Der im Jahre … geborene Kläger war vom 01.09.1988 bis zum 06.10.1991 als Maschinenschlosser beschäftigt. In der Zeit vom 01.07.1991 bis zum 06.10.1991 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 4.681,60 DM in 560 Arbeitsstunden. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Std. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 16.09.1991 zum 06.10.1991 beendet. Er erhielt eine Abfindung von 1.495,00 DM.

Am 22.10.1992 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Leipzig (AA) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab dazu an, seit Oktober 1991 zu studieren. Er beziehe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Mit Bescheid vom 04.01.1993 lehnte das AA den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, weil die Verteilung der Arbeitszeit nicht den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entspreche. Dem widersprach der Kläger am 15.01.1993 und machte geltend, das Studium als solches sei nicht geeignet, seine Verfügungsbereitschaft infrage zu stellen, da er, wie bei der Antragstellung am 22.10.1992 dargelegt, in der Lage sei, täglich von 5.00 bis 11.30 Uhr zu arbeiten. Dies stelle durchaus eine übliche Arbeitszeit dar. Auf eine Antrage vom 31.08.1993 machte der Kläger am 21.09.1993 in einem Fragebogen Angaben über Art und Inhalt der Ausbildungsveranstaltungen sowie die dafür erforderliche Zeit. Danach handelte es sich um 10,5 Pflichtvorlesungsstunden, der früheste Beginn lag dabei um 12.00 Uhr. Es sei ihm möglich, 45 Std. wöchentlich und zwar in der Zeit von Montag bis Sonntag von 5.00 Uhr bis 11.30 Uhr zu arbeiten. Die vom Kläger gemachten Angaben wurden vom Dekanat der Juristenfakultät der Universität Leipzig mit einer Bescheinigung vom 03.09.1993 für die Zeit vom 12.10.1992 bis zum 05.02.1993 bestätigt. Mit Schreiben vom 23.11.1993 teilte der Kläger dem AA mit, er stehe künftig der Vermittlung erst ab 14.00 Uhr zur Verfügung, sei aber nunmehr in der Lage, eine volle Schicht täglich zu arbeiten.

Mit Bescheid vom 06.01.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei davon auszugehen, daß eine Beschäftigung während der Dauer eines Studiums nur dann beitragspflichtig sei, wenn diese die Hauptsache und das Studium die Nebensache sei, wenn also die Beschäftigung dem Erscheinungsbild des Betroffenen das Gepräge gebe. Dies sei hier zu verneinen. Die vom Kläger angegebene Pflichtzahl von 10,5 Std. pro Woche seien nicht vollständig, da auch die zum Erreichen des Ausbildungszieles nicht (unbedingt) erforderlichen Vorlesungszeiten (3,45 Std./Woche) heranzuziehen seien. Liege aber die Zahl über 11 Std., sei das Studium stets die Hauptsache und die Verfügbarkeit nicht mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, daß zu der angegebenen Belastung noch weitere 28,5 Std. für Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen dazukämen. In der Zeit von 5.00 Uhr bis 11.30 Uhr sei in der Metallbranche keine Vermittlung möglich. Der Kläger habe sich aber bei der Antragstellung nur für diesen Zeitraum und für diesen Berufsbereich zur Verfügung gestellt.

Gegen den ihm am 11.01.1994 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 02.02.1994 das Sozialgericht Leipzig angerufen. Seine Verfügbarkeit habe er nicht auf die Metallbranche eingeschränkt. Durch die auf den Zusatzfragebogen aufgeführte Stundenverteilung sei bewiesen, daß eine Beschäftigung innerhalb der angegebenen Zeit mit einer ordnungsgemäßen Erfüllung der studentischen Pflichten nicht kollidiere. Das Gesetz setze auch keine Obergrenze der Belastbarkeit. Im übrigen seien ihm die Arbeitszeiten bestens bekannt. Die Lage der von ihm angegebenen Arbeitszeit entspreche den Bedingungen des Arbeitsmarktes.

Auf Antrage hat der Dekan der Juristenfakultät dem Gericht mitgeteilt, eine Einschätzung der Anzahl der benötigten Stunden für Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen sei nicht möglich, da dies individuell verschieden sei. Eine verbindliche Studienordnung existiere noch nicht. Nach einer beigefügten unverbindlichen Stundenübersicht schwankt die Anzahl der Vorlesungs- und Übungsstunden zwischen 13 Std. im 6. Semester und 25 Std. im 2. Semester.

Mit Schreiben vom 14.07.1994 hat der Kläger gegenüber dem AA angegeben, er möchte für die Zukunft gänzlich auf die Vermittlung einer Arbeit verzichten, da er die verbleibende Zeit bis zum Staatsexamen ungeteilt für die Vorbereitungen nutzen wolle.

Mit Urteil vom 02.02.1995 (zugestellt am 24.03.1995) hat das SG die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf den vorgelegten Studienplan vertritt das SG die Ansicht, bei optima...

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