nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 11.03.1999; Aktenzeichen S 3 AL 1304/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. März 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Leistung des Schadensersatzes als Gesamtschuldner verpflichtet ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Beklagten an die Bundesanstalt für Arbeit (Klägerin und Berufungsbeklagte, im Folgenden: Klägerin) Schadensersatz in Höhe von 6.449,31 DM zu leisten, streitig.
Die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung beruht auf einer Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) an die vom Beklagten nunmehr getrennt lebende Ehefrau ... (F. R.) im Zeitraum vom 07.10.1993 bis 17.08.1994. Die am ... geborene F. R. arbeitete nach den Leistungsunterlagen des Arbeitsamtes ... unmittelbar vor dem für die strittige Schadensersatzforderung maßgeblichen Alg-Bezug im Zeitraum vom 10.12.1990 bis 30.09.1993 in dem vom Beklagten mit einem weiteren Mitgesellschafter (A. R.) in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen Gastronomiebetrieb " ...". Sie selbst war zunächst Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für diesen Betrieb, welcher auch gewerberechtlich auf ihren eigenen Namen angemeldet war. Auf entsprechenden Antrag war F. R. durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 09.04.1992 rückwirkend ab dem 01.02.1991 unter Berücksichtigung einer privaten Lebensversicherung von der Rentenversicherungspflicht befreit worden.
Nach den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren war er ab dem 01.07.1993 selbst Inhaber der Gaststättenerlaubnis und übte ab diesem Zeitpunkt auch die Funktion als Geschäftsführer aus. Gleichzeitig ist F. R. aus der Betriebsleitung ausgeschieden und war auf Grund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung noch bis zum 30.09.1993 als Köchin und Kellnerin (im Angestelltenverhältnis) tätig. Ausweislich der dem Senat in Ablichtung vorgelegten Abrechnungen der Bruttobezüge für den Zeitraum Juni bis September 1993 wurden in diesem Zeitraum für F. R. u.a. außer Beitragszahlungen für eine "Direktversicherung" u.a. Beiträge zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht. Mit Kündigung vom 07.03.1993 wurde das Arbeitsverhältnis mit F. R. mit Wirkung zum 30.09.1993 im beiderseitigem Einvernehmen beendet.
Auf einen Antrag vom 07.10.1993 bewilligte das Arbeitsamt ... F. R. ab dem Antragszeitpunkt Alg in Höhe von 205,80 DM wöchentlich (Bescheid vom 03.12.1993). Nach Anpassung zum 01.01.1994 wurde die Leistung in Höhe von 199,80 DM geleistet. Die Leistungsbewilligung beruhte u.a. auf den Angaben des Beschäftigungsbetriebes in einer Arbeitsbescheinigung vom 26.10.1993, in welcher u.a. mitgeteilt wurde, F. R. sei in der Zeit vom "10.12.1990 bis 30.09.1993" als "Angestellte/Küche" beschäftigt gewesen (zu Nr. 2 des Vordrucks). Für sie seien Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosenversicherungsbeiträge) an die BARMER-Ersatzkasse/ ... entrichtet worden. Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sei in der Angestelltenversicherung erfolgt (zu Nr. 4a und Nr. 4c). Die Frage (Nr. 4b), ob das "Beschäftigungsverhältnis" (zu irgendeinem Zeitpunkt) beitragsfrei (arbeitslosenversicherungsfrei) gewesen sei, wurde in der Arbeitsbescheinigung nicht beantwortet. Im Leistungsantrag hatte F. R. selbst u.a. angegeben (zu Frage Nr. 9b), zum 01.02.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden zu sein.
Im Februar 1995 erhielt die Klägerin durch ein an F. R. gerichtetes Schreiben der BfA, in welchem die Meldung von rentenversicherungsrechtlichen Beitragszeiten für den Zeitraum des Bezuges von Alg unter Hinweis auf die im Jahre 1991 erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht "beanstandet" wurde, Kenntnis von einer möglicherweise unrechtmäßigen Leistungsgewährung. Mit Schreiben vom 16.03.1995 teilte das AA ... daraufhin dem Beklagten die in Betracht kommende Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Höhe des errechneten Auszahlungsbetrages von 12.898,61 DM (einschließlich der KV- sowie RV-Beiträge) mit und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. In einer Stellungnahme vom 21.03.1995 trat dieser den von der Klägerin angekündigten Forderungen unter Darstellung der Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse ab 01.07.1993 entgegen.
Mit Schreiben vom 04.04.1995 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 12.898,61 DM auf. Er habe durch seine zumindest fahrlässig unrichtigen Angaben in der Arbeitsbescheinigung vom 26.10.1993 die unrechtmäßige Festsetzung und Gewährung von Leistungen verursacht. Dieser trug daraufhin mit Schreiben vom 08.06.1995 vor, ihm sei hinsichtlich der Beschäftigung seiner Ehefrau als Angestellte ab 01.0...