nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 21.04.1999; Aktenzeichen S 1 AL 160/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. April 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 06.06.1996 und vom 17.02.1997 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Verfahrenszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten hinsichtlich des im Zeitraum vom 01.10.1991 bis 01.05.1996 überzahlten Altersübergangsgeldes (Alüg) in Höhe von 5.185,90 DM.
Die am ... in Polen geborene, seit 1969 verheiratete Klägerin besuchte von 1942 bis 1944 die Schule, befand sich von 1945 bis 1949 in Internierungslagern und reiste 1957 in die ehemalige DDR ein. Sie war von 1957 an als Arbeiterin in einer Wollkämmerei beschäftigt. Von November 1976 bis 30.06.1991 arbeitete sie als Wäscherin. Sie erzielte im Bemessungszeitraum ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt i. H. von 1.575,00 DM.
Die Klägerin befand sich bis September 1991 in der Lohnsteuerklasse III. Zum 01.10.1991 wechselte sie in die Lohnsteuerklasse V. Ihr Ehegatte erzielte zu diesem Zeitpunkt ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.547,09 DM.
Am 06.06.1991 meldete sich die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.1991 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alüg. Sie gab an, zu Beginn des Jahres 1991 sei auf ihrer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse III eingetragen gewesen. Ferner bestätigte sie, das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" sowie das Merkblatt "Altersübergangsgeld" erhalten und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 19.09.1991, geändert durch die Bescheide vom 02.01.1992, 02.07.1992, 29.12.1992, 14.01.1993, 01.07.1993, 14.01.1994, 17.01.1994, 20.05.1994 und 13.01.1995 bewilligte ihr die Beklagte ab 01.07.1991 Alüg nach der Leistungsgruppe C, dem allgemeinen Leistungssatz und einem Bemessungsentgelt zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von 360,00 DM in Höhe von 188,40 DM wöchentlich.
Am 01.08.1995 stellte die Beklagte fest, der Ehegatte der Klägerin habe 1993 Arbeitslosengeld (Alg) beantragt und angegeben, auf seiner Lohnsteuerkarte sei die Lohnsteuerklasse III eingetragen.
Mit Schreiben vom 08.08.1995 forderte die Beklagte die Klägerin zur Übersendung von Kopien ihrer Lohnsteuerkarten auf. Des Weiteren bat sie um Mitteilung, wann der Lohnsteuerklassenwechsel vollzogen worden sei.
Am 13.09.1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, ihr Ehegatte habe vom 01.08.1991 bis 01.07.1993 an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teilgenommen. Während dieser sei der Lohnsteuerklassenwechsel erfolgt.
Im Fragebogen zum Steuerklassenwechsel vom 13.02.1996 gab die Klägerin an, sie sei am "12.02.1996" von der Lohnsteuerklasse III in die Lohnsteuerklasse V gewechselt. Sie fügte die Lohnsteuerkarten 1994 bis 1996 bei, auf denen jeweils die Steuerklasse V eingetragen war.
Am 13.03.1996 teilte der Ehegatte der Klägerin der Beklagten mit, er befinde sich seit Juli 1993 in der Lohnsteuerklasse III.
Zum 01.03.1996 vollzog die Klägerin einen weiteren Wechsel in die Lohnsteuerklasse III.
Auf Aufforderung der Beklagten übersandte die Klägerin die Verdienstabrechnungen ihres Ehegatten, aus denen hervorging, dass er sich im September 1991 in der Steuerklasse V und ab Oktober 1991 in der Steuerklasse III befunden hatte.
Mit Schriftsatz vom 08.05.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe vom 01.10.1991 bis 01.05.1996 "Arbeitslosengeld" in Höhe von 5.154,90 DM zu Unrecht bezogen, weil sie die Lohnsteuerklasse habe ändern lassen, ohne die Beklagte hierüber in Kenntnis gesetzt zu haben. Sie gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 14.05.1996 äußerte die Klägerin, sie sei nicht bereit, 5.154,90 DM zurückzuzahlen. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht erfüllt, da sie die Steuerkarte stets bei der Beklagten eingereicht habe. Sie sei davon ausgegangen, dass sie den Steuerklassenwechsel hierdurch der Beklagten bekannt gegeben habe.
Mit Bescheid vom 06.06.1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Alüg für die Zeit vom 01.10.1991 bis 24.02.1994 und vom 25.02.1994 bis 01.05.1996 teilweise auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 5.185,90 DM zurück. Die Klägerin habe der Beklagten den Steuerklassenwechsel nicht angezeigt und dadurch die Überzahlung von Alüg verschuldet. Die Entscheidung stützte sie auf § 113 AFG, § 48 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 3 AFG.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 21.06.1996. Sie habe der Beklagten die Steuerkarte mit der eingetragenen Steuerklasse nach dem Wechsel und auch in den folgenden Jahren vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1997 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Durch den Lohnsteuerklassenwechsel zum 01.10.1991 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X eingetreten. Im Antrag auf Alüg habe die Klägerin mit ihrer Un...