Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes
Leitsatz (amtlich)
Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.
Orientierungssatz
Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = SozR 4-8570 § 6 Nr 7 RdNr 16).
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Oktober 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2015 verurteilt, den Bescheid vom 3. Februar 2005 in der Fassung des Bescheides vom 11. August 2008 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1981 |
299,40 Mark |
1982 |
335,65 Mark |
1983 |
334,21 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Sechstel.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1980 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1948 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Fachrichtung Elektroenergieversorgung an der Ingenieurhochschule Y.... in der Zeit von November 1971 bis Juli 1975, mit Urkunde vom 19. November 1975 der akademische Grad “Diplomingenieur„ verliehen. Er war vom 1. August 1975 bis 28. Februar 1979 als Ingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Projektierungsbüro Süd A....... und vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur für Messtechnik im VEB wissenschaftlich-technisches Zentrum (WTZ) Baumechanisierung A....... bzw. im VEB Institut für Baumechanisierung A....... bzw. im VEB Baumechanisierung A....... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
In Ausführung eines, im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Dresden anhängig gewesenen Verfahrens (S 26/19 RA 1131/04), geschlossenen Vergleiches, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG sowie die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 16. November 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 3. Februar 2005 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Er fügte hinzu, über keine Nachweise über gezahlte Jahresendprämien zu verfügen, und legte dem Antrag Belege der an seinen Kollegen U.... gezahlten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1986 bei und fügte hinzu, dass er in der gleichen Abteilung gearbeitet und das gleiche Gehalt wie dieser Kollege erhalten habe. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2008 mit der Begründung ab, Jahresendprämien seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Mit dem hiergegen am 15. Mai 2008 eingelegten Widerspruch reichte der Kläger verschiedene Lohnstammkarten seiner Beschäftigungszeiten ein, die Jahresendprämien nicht auswiesen. In Auswertung der Lohnstammkarten erließ die Beklagte am 11. August 2008 einen neuen Bescheid, mit dem sie erneut das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1979 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höher...