Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 20.01.1994; Aktenzeichen S 5 An 492/92)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Regelaltersrente.

Der am 12. April 1925 geborene Kläger ist seit 1. März 1984 Invalidenrentner. Nach dem Versicherungsschein Nr. I 199 530 der Deutschen Versicherungs-Anstalt, später Staatliche Versicherung der DDR, war er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz einbezogen, in deren Rahmen er eine Versorgungszusage in Höhe von 60 v.H. des letzten Bruttogehalts vor Rentenbeginn auf der Grundlage der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) vom 17. August 1950 (GBl. Nr. 93 S. 844) erhielt. Die Versorgungszusage trat am 1. März 1968 in Kraft und war für den Kläger beitragsfrei. Daneben war er seit 1. Dezember 1973 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete Beiträge auf ein monatliches Einkommen bis 1.200 Mark.

Mit Rentenbescheid des FDGB-Kreisvorstandes Leipzig (Stadt) – Verwaltung der Sozialversicherung – vom 17. Mai 1984 wurde dem Kläger seit 1. März 1984 eine Invalidenrente ohne Festbetrag in Höhe von 282 Mark gewährt, die sich auf Grund einer allgemeinen Rentenerhöhung zum 1. Dezember 1985 und zum 1. Dezember 1989 auf 364 Mark erhöhte. Nach der Anlage zum Rentenbescheid erhielt der Kläger daneben nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 der FZR-VO seit 1. März 1984 eine Zusatzrente in. Höhe von monatlich 1.086 Mark. Die monatliche Gesamtrentenleistung belief sich seit Dezember 1989 auf 1.450 Mark. In dieser Höhe erfolgte die Umstellung auf DM-Basis zum 1. Juli 1990.

Mit undatiertem Bescheid wurde die Rente zum 1. Januar 1991 nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) angeglichen und angepaßt. Danach erhöhte sich die Invalidenaltersrente des Klägers auf 755 DM. In gleichem Umfang verminderte sich die Zusatzversorgung von 1.086 DM auf 695 DM. Der bisherige Gesamtzahlbetrag von 1.450 DM blieb somit erhalten. Nach der 2. Rentenanpassung auf Grund der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300) erhöhte sich die Rente des Klägers aus der Sozialpflichtversicherung zum 1. Juli 1991 auf 869 DM; die Zusatzversorgung verminderte sich auf 631 DM; somit erhöhte sich die monatliche Gesamtrentenleistung auf 1.500 DM.

Im Rahmen der Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 28. November 1991 einen neuen Monatsbetrag der Regelaltersrente; sie ging dabei vom aktuellen Rentenwert (Ost) und den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von 1.053,85 DM aus. Da der um 6,84 v.H. erhöhte Zahlbetrag der Rentenleistung vom Dezember 1991 höher war, wurde dieser zunächst weitergezahlt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte während des bereits anhängigen Klageverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1993 zurück.

Mit der Klage, die sich zunächst gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet hatte, hat der Kläger die Minderung der „Intelligenz-Zusatzrente”, die Nichtberücksichtigung der Beitragszahlung zur FZR sowie die Begrenzung der Renten in den neuen Bundesländern beanstandet. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage dahin präzisiert, daß er gegenüber der Beklagten die angeglichene und angepaßte Sozialpflichtversicherungsrente zuzüglich zur ungekürzten zusätzlichen Versorgung in Höhe von 1.086 DM seit dem 1. Juli 1990 geltend mache. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1994 abgewiesen. Die zusätzliche Rentenleistung des Klägers sei als Zusatzversorgung im Sinne des § 23 RAnglG anzusehen. Die Beklagte habe somit zu Recht die Erhöhungsbeträge der Rentenleistung aus der Sozialpflichtversicherung nach der 1. und 2. Rentenanpassung 1991 mit der Zusatzversorgung verrechnet und zunächst eine pauschale Umwertung nach § 307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgenommen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Abschmelzung der Zusatzversorgung bestünden nicht.

Die am 22. März 1994 beim Sozialgericht Leipzig einlegte Berufung richtet sich gegen das dem Kläger am 3. März 1994 zugestellte sozialgerichtliche Urteil.

Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen. Er habe die Zusatzrente nicht aufgrund seines Beitritts zur FZR erhalten, sondern weil er in die AVI einbezogen gewesen sei. Die entsprechende Formulierung im erstinstanzlichen Urteil sei fehlerhaft. Würde die Zahlung von 1.086 Mark der FZR zuzuordnen sein, habe eine Abschmelzung nicht erfolgen dürfen.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 20. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widersp...

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