Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Schüler-BAföG. Ermittlung des Anteils der Ausbildungskosten als zweckbestimmte Einnahme. Berücksichtigung von Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte in Höhe der Pauschale gem § 3 Abs 1 Nr 3 AlgIIV
Orientierungssatz
1. Als zweckbestimmte Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 ist der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen, der mit Nachweisen belegt ist und in angemessenem Umfang auf die Ausbildungsförderung entfällt.
2. Beim Ansatz für Fahrtkosten ist für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug die Pauschale gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung (0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer) anwendbar.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.04.2007 insoweit abgeändert, als die Beklagte im Monat August 2006 Leistungen in Höhe von 475,33 € zu bewilligen hat. |
II. |
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Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. |
III. |
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. |
IV. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ohne Anrechnung der der Klägerin gleichzeitig gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Die ... 1988 geborene Klägerin beantragte aufgrund ihrer Volljährigkeit ab 20.02.2006 bei der Beklagten am 09.02.2006 Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei weiteren, minderjährigen Kindern der Mutter in einem Haushalt. Die Klägerin nimmt seit 01.08.2004 an einer Ausbildung zur staatlich geprüften Diätassistentin teil. Diese Ausbildung dauert bis zum Jahr 2007. Ausweislich beigefügter Unterlagen hat sie ein monatliches Schulgeld einschließlich einer Aufwandspauschale in Höhe von 125,00 EUR im Jahr 2006 zu zahlen. Den Weg zu den jeweiligen Ausbildungsstätten bewältigte die Klägerin mit einem eigenen Kraftfahrzeug.
Im Zusammenhang mit dieser Ausbildung bezieht die Klägerin vom Landratsamt Mittweida - Amt für Ausbildungsförderung - seit 2004 eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von monatlich 192,00 EUR.
Mit Bescheid vom 23.03.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 20.02.2006 bis zum 28.02.2006 86,01 EUR und für die Monate März bis August 2006 monatlich 286,79 EUR. Bezogen auf volle Monate nahm sie einen Bedarf der Klägerin in Höhe von 331,00 EUR als Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie einen Bedarf für monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (anteilig) in Höhe von 109,39 EUR an. Als Einkommen berücksichtigte die Beklagte 153,60 EUR (80 % der Ausbildungsförderung).
Diesen Bescheid griff die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 25.04.2006 an. Der Ansatz von 109,39 EUR für Wohnkosten sei nicht nachvollziehbar, da in vorausgehenden Bescheiden gegenüber der Kindesmutter für die Klägerin ein Betrag in Höhe von monatlich 136,37 EUR in Ansatz gebracht worden sei. Ferner dürften die Leistungen nach dem BAföG nicht als Einkommen gewertet werden, da die monatlichen Ausgaben der Klägerin im Zusammenhang mit der Ausbildung diesen Betrag übersteigen würden.
Mit Änderungsbescheid vom 03.07.2006 erhöhte die Beklagte die Leistungen an die Klägerin für die Zeit vom 20.02.2006 bis zum 28.02.2006 auf 94,23 EUR, für die Monate März bis Juni 2006 auf 314,12 EUR sowie für die Monate Juli und August 2006 auf monatlich 328,12 EUR. Hierbei berücksichtigte die Beklagte - auf ganze Monate bezogen - Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 136,72 EUR und ab Juli 2006 eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR.
In der Folge reichte die Klägerin Unterlagen zur Kfz-Versicherung ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2006 änderte die Beklagte die der Klägerin monatlich bewilligten Leistungen erneut und gewährte für den Zeitraum vom 20.02.2006 bis 28.02.2006 103,23 EUR, vom 01.03.2006 bis 30.04.2006 monatlich 344,13 EUR, im Monat Mai 2006 377,02 EUR, im Monat Juni 2006 388,98 EUR und für die Monate Juli und August 2006 monatlich 402,98 EUR. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hintergrund der Änderung war ein Abzug für private Versicherungen vom Einkommen der Klägerin in Höhe von 30,00 EUR sowie Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 32,89 EUR ab Mai 2006 sowie in Höhe von 44,85 EUR ab Juni 2006. Es verbleibe für Mai 2006 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 90,71 EUR und ab Juni 2006 ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 78,75 EUR. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig gewesen und nicht zu beanstanden.
Die Kosten der Unterkunft resultierten aus Kosten in Höhe von 546,91 EUR für die Haushaltsgemeinschaft, auf die Klägerin entfiele ein Viertel. Dieser Betrag setze sich aus Grund- und Gebäudesteuern in Höhe von 15,52 EUR monatlich, Müllg...