Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für einen freiwilligen Kabelanschluss. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen, die durch einen vom Mietvertrag unabhängigen Kabelnutzungsvertrag bzw Vertrag über die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne entstehen, sind selbst dann nicht erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung des Kabelanschlusses bzw der Gemeinschaftsantenne der einzige technische Zugang zum Fernsehempfang ist.
Orientierungssatz
Eine Verletzung des Rechts auf freie Information gem Art 5 Abs 1 S 1 GG liegt nicht vor.
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Mai 2009, 20. Mai 2009, 25. Mai 2009 und 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Berücksichtigung der Kosten der Nutzung der Gemeinschaftsantenne/Antennenkabelnetz in Höhe von 30,60 EUR jährlich, nachdem sie ursprünglich auch noch höhere Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt hatten.
Die Kläger beziehen seit dem 01.02.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie bewohnen eine Mietwohnung der A. Wohnungsbaugenossenschaft mit 57,10 qm Wohnfläche, für die eine monatliche Nutzungsgebühr (Kaltmiete) in Höhe von 310,42 EUR, Abfallgebühren in Höhe von monatlich 11,37 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 45,50 EUR monatlich zu entrichten sind. Diese wurden abzüglich einer Warmwasserpauschale ungekürzt bei der Bedarfsberechnung angesetzt. In der Benutzerordnung zum Nutzungsvertrag ist unter Nr. 21 geregelt: “Die Wohnung ist an das örtliche Antennenkabelnetz angeschlossen. Die Installation zusätzlicher Antennen (auch Parabolantennen) wird daher nicht gestattet.„ Die Klägerin zu 2) ist Mitglied der Kabelgesellschaft A./Neubaugebiet und zahlt für die Nutzung des Kabelnetzes eine jährliche Gebühr von 30,60 EUR.
Mit Bescheid vom 24.08.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2006 bis 28.02.2007 ohne Berücksichtigung der Kabelgebühr. Die dagegen erhobene Klage vom 26.02.2007 hat das Sozialgericht Chemnitz (SG) mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2009 abgewiesen (S 33 AS 700/07). Gegen diesen ihnen am 15.05.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 11.06.2009 Berufung eingelegt (L 7 AS 346/09).
Mit Bescheid vom 01.02.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.06.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2007 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2007 bis 31.08.2007 ohne Berücksichtigung der Kabelgebühr. Die dagegen erhobene Klage vom 30.10.2007 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2009 abgewiesen (S 33 AS 4227/07). Gegen diesen ihnen am 26.05.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 16.06.2009 Berufung eingelegt (L 7 AS 362/09).
Mit Bescheid vom 21.08.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.10.2007 und 20.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2007 bis 29.02.2008 ohne Berücksichtigung der Kabelgebühr. Die dagegen erhobene Klage vom 18.02.2008 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.05.2009 abgewiesen (S 33 AS 1037/08). Gegen diesen ihnen am 28.05.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 16.06.2009 Berufung eingelegt (L 7 AS 363/09).
Mit Bescheid vom 16.02.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.03.2009 und 13.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2009 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 ohne Berücksichtigung der Kabelgebühr. Die dagegen erhobene Klage vom 18.05.2009 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2009 abgewiesen (S 33 AS 2905/09). Gegen diesen ihnen am 30.07.2009 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 25.08.2009 Berufung eingelegt (L 7 AS 547/09).
Mit Beschluss vom 09.03.2010 hat das Landessozialgericht die Streitsachen L 7 AS 346/09, L 7 AS 362/09, L 7 AS 363/09 und L 7 AS 547/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen L 7 AS 346/09 fortgeführt.
Mit den Berufungen machen die Kläger jeweils geltend, die Höhe der Regelleistung sei in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Aus ihrer Sicht sei eine Regelleistung in Höhe von 420 EUR, auch bei Paaren ungekürzt, anzusetzen. Des Weiteren sei die Kabelgebühr zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.
Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2010 haben die K...