nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 17 LW 44/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Sächsischen landwirtschaftlichen Alterskasse für den Zeitraum ab dem 01.01.1995.
Der am ...1957 geborene Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 107 ha die Mindestgröße im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Mit Bescheid vom 13.03.1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers nach § 1 Abs. 3 ALG fest. Den im April 1995 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht begründete der Kläger mit regelmäßigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Juni 1998 legte er in diesem Zusammenhang den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1995 vor, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 58.633 DM auswies.
Mit Bescheid vom 12.08.1998 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag ab. Der Kläger sei ab dem 01.01.1995 versicherungs- und beitragspflichtig. Es sei ein laufender monatlicher Beitrag in Höhe von 280 DM zu entrichten. Das Beitragskonto weise eine Forderung von 11.964 DM aus. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung könnten nur dann als Einkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 ALG angesehen werden, wenn sie sich ausnahmsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuordnen ließen. In den übrigen Fällen seien sie sozialversicherungsrechtlich irrelevant.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 14.09.1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.1999 zurück. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nur möglich, wenn Erwerbs- (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen) oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen werde, welches ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreite. Nicht zum Arbeitseinkommen zählten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit diese nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zuzurechnen seien. Bei der Feststellung, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit einer selbständigen Arbeit erbracht worden seien, werde auf die vorgenommene Zuordnung im Einkommenssteuerbescheid zurückgegriffen. Da der Kläger kein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erziele, sei er von der Versicherungspflicht nicht zu befreien.
Am 27.10.1999 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz (SG). Sein Einkommen sei durch Vermietung und Verpachtung gesichert. Hierfür zahle er auch keine Rentenversicherungsbeiträge. Im Übrigen könne sich jeder Selbständige freiwillig versichern. Seine Frau sei von der Versicherungspflicht befreit worden. Er könne nicht nachvollziehen, warum dies in seinem Fall nicht möglich sein solle.
Mit Urteil vom 25.05.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung stellten kein Arbeitsentgelt, Arbeiteinkommen oder vergleichbares Einkommen bzw Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 1 ALG dar. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden im Einkommenssteuerbescheid nur dann gesondert ausgewiesen, soweit sie nicht anderen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnen seien, § 21 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EstG). Der Kläger verfüge über kein Einkommen, das zur Befreiung führen würde.
Gegen das dem Kläger am 22.06.2000 per Einschreiben übersandte Urteil legte dieser mit Schreiben vom 20.07.2000, eingegangen beim Sächsischen Landessozialgericht am 21.07.2000, Berufung ein. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er für sein Rentendasein nicht allein sorgen dürfe. In anderen selbständigen Berufszweigen gebe es auch keine Rentenversicherungspflicht bzw. Befreiungsmöglichkeiten. Dieses Recht müsse auch für ihn als selbständigen Landwirt gelten. Er bestehe auch deshalb auf einer Befreiung, weil immer mehr private Altersvorsorgen angeboten würden, da eine Abdeckung der Renten durch staatliche Rentenanstalten nicht mehr möglich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.1995 von der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte zu befreien.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem S...