Orientierungssatz

1. Zur Einbeziehung eines Brigadier in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin, der bis zum 30.6.1990 keine Versorgungsansprüche oder -anwartschaften hatte.

2. Das Neueinbeziehungsverbot ist in sich verfassungsgemäß. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen. Art 3 GG gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. April 2003 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 01.01.1971 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.

Der 1944 geborene Kläger war zunächst vom 01.09.1958 bis 31.12.1961 Traktorist-Lehrling in der MTS (Maschinen-Traktoren-Station) D. und übte im Anschluss daran den Beruf des Traktoristen bis zum 15.01.1967 aus, ab dem 01.05.1963 in der LPG „J. G." R. und ab dem 01.01.1965 in der LPG E. R./Sachsen. Vom 16.01.1967 bis zum 30.06.1990 und darüber hinaus war der Kläger als Brigadier - unterbrochen durch eine kurzfristige Tätigkeit als Kranfahrer vom 01.11.1968 bis 31.12.1968 - in der Deutschen Akademie der L. zu B., Institut für den Obstbau D.-P. bzw. der Akademie der L. der Deutschen Demokratischen Republik, Institut für Obstforschung D.-P. beschäftigt. Nach einem Fachschulstudium an der Fachschule für Landwirtschaft R. erhielt er mit Urkunde vom 15.07.1966 das Recht, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Landwirt" zu führen.

Zum 01.06.1990 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf sein tatsächliches monatliches Einkommen entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war ihm bis zum 30.06.1990 nicht erteilt worden.

Den am 29.03.1999 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 08.12.1999 ab. Der Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 01.11.1965 bis 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystems Nr. 5. Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – (Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der Deutschen Akademie der L. zu B. ) werde abgelehnt, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nachdem eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR nicht bestanden habe, könne eine Einbeziehung nur erfolgen, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden sei, die ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst werde, also in einem der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Text aufgelistet sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da der Kläger keinen erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums besitze, sondern an der Fachschule für Landwirtschaft den Fachschulabschluss „staatlich geprüfter Landwirt" abgelegt habe.

Den hiergegen am 18.01.2000 bei der Beklagten eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er einen Rechtsanspruch auf Einbeziehung habe. Als staatlich geprüfter Landwirt sei er 1994 zum Diplomingenieur (FH) nachdiplomiert worden. Auch habe dem Direktor des Instituts nach 1951 freigestanden, das Zusatzversorgungssystem unabhängig von den in den Vorschriften genannten Personenkreisen zu beantragen. Erforderlich sei lediglich gewesen, dass bestimmte Qualifikationskriterien (Hoch- oder Fachschulabschluss) und Tätigkeitsmerkmale (Erfüllung wissenschaftlicher Arbeiten) vorgelegen hätten. Letztendlich verletze der Ablehnungsbescheid Art. 3 Grundgesetz (GG), da ihm Fälle bekannt seien, in denen Kollegen des Instituts für Obstforschung mit vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit nachträglich eine Anerkennung erhalten hätten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Es komme also auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge