nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 12 RA 581/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, für die Zeit ab 01.09.1973 nach Maßgabe der §§ 5 und 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) die in der Zeit der Tätigkeit der Klägerin für die Deutsche Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Berlin (DAL) erzielten Entgelte in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.

Die am ... geborene Klägerin erhielt mit Urkunde vom 13.03.1957 nach erfolgreicher Ausbildung an der biologischen Zentralanstalt in N ... und an der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität H .../Saale die Berufsbezeichnung "Staatlicher geprüfter technischer Assistent für Landwirtschaft" verliehen. Sodann war sie als Laborantin an einer Einrichtung der Friedrich-Schiller-Universität J ... tätig und arbeitete anschließend bis zum 31.12.1958 bei der biologischen Zentralanstalt der DAL ebenfalls als Laborantin. Bis zum 05.06.1967 war sie in verschiedenen Instituten der DAL als technische Assistentin beschäftigt. Danach war sie bis 01.04.1968 beurlaubt und ab 02.04.1968 "familienversichert". Ab April 1968 entrichtete sie monatlich 3,00 Mark freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung. Auf der Grundlage von Honorarverträgen war die Klägerin ab 15.09.1973 wieder für die DAL tätig. Nach Angabe des Prozessbevollmächtigen der Klägerin wurde für die bezogenen Einkünfte Honorarsteuer abgeführt.

Am 23.02.1999 beantragte sie bei der Beklagten die Zeit vom 15.10.1957 bis zum 30.06.1990 mit Unterbrechnungen durch Schwangerschaft und Kindererziehung als Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu behandeln. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.1999 ab, weil die Qualifikation als Staatlich geprüfter technischer Assistent die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage I zum AAÜG nicht erfülle.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 15.07.1999 zurück, da die Klägerin nicht über den für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG geforderten ingenieurtechnischen Fach- oder Hochschulabschluss verfüge und für das Versorgungssystem Nr. 5 der Anlage I zum AAÜG die Tätigkeit der technischen (später wissenschaftlichen) Assistentin noch nicht ausreiche.

Dagegen richtete sich die am 18.08.1999 beim Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage. Die Klägerin trug vor, dass ihre Qualifikation zur Aufnahme in das Versorgungssystem ausreiche, da in der Verordnung über die Altersvorsorge der Intelligenz vom 12.07.1951 (Nr. 4 der Anlage I) auch Garteninspektoren und Gärtnermeister aufgelistet seien. Ihre Berufsbezeichnung sei erst 1956 geschaffen worden und könne daher in der Verordnung auch nicht erwähnt worden seien.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.11.1999 abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein solcher Anspruch gegeben sein, auch wenn er sich nicht im Erhalt einer entsprechenden Urkunde über die Gewährung einer zusätzlichen Altersvorsorge dokumentiere. Nach dieser Rechtsprechung sei Voraussetzung, dass konkret eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne von § 1 Satz 1 Nr. 1 Regelung I Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ausgeübt worden sei. Bei der ab 15.09.1973 ausgeübten Tätigkeit handele es sich gerade nicht um eine "abhängige" Beschäftigung, sondern um eine selbständige Tätigkeit. Diese Zeit sei daher keine Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des AAÜG in der durch das BSG gefundenen Auslegung. Die Zeiten als abhängig beschäftigte Laborantin und technische Assistentin schieden ebenso als Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem Nr. 5 oder Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG aus. Ebenso hätten die Voraussetzungen zur Einbeziehung in das Versorgungssystem der DAL nicht vorgelegen, da sie in keine Vergütungsgruppe nach Anlage I der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Deutschen Akademie der Wissenschaften (DAW-VergütVO) vom 20.09.1951 eingruppiert gewesen sei, welche nach § 1 der Verordnung über die Vergütung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der DAL vom 15.05.1952 auch für die Mitarbeiter der DAL galten.

Gegen das am 25.12.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.01.2000 eingelegte Berufung der Klägerin zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG). Sie begehre ihr zuzuerkennen, dass sie ab 01.09.1973 Angehörige des Zusatzversorgungssystems Nr. 5 (Akademie der landwirtschaftlichen Wissenschaften zu Berlin) gewesen sei. Für die Zeit vor dem 01.09.1973 wird die Feststellung ausdrücklic...

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