Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech. Volkseigener Betrieb. Gleichstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Maßgeblich für die Gleichstellung eines parteieigenen Großbetriebs mit volkseigenen Betrieben ist allein die versorgungsrechtliche Gleichstellung nach bundesrechtlicher Bewertung der Versorgungsordnungen. Auf die tatsächliche oder wirtschaftsrechtliche Gleichstellung in der DDR kommt es nicht an.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, § 31 KombinatsVO

 

Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 11.06.2002; Aktenzeichen S 3 RA 448/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen B 4 RA 1/03 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Juni 2002 wird zurückgewiesen

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 17.5.1973 bis 28.2.1990 als Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.

Er wurde am … geboren und war nach seiner Ausbildung zum Elektroinstallateur im September 1954 als Elektromonteur, Funkmechaniker und Elektrokonstrukteur für private und halbstaatliche Unternehmen tätig bis zum 24.10.1969. Vom 13.11.1969 an wurde er als Lehrer für EDV-Programmierung beschäftigt beim VEB Kombinat R.. Zentralvertrieb Schulungszentrum; vom 17.5.1973 bis 31.12.1990 als EDV-Programmierer und Abteilungsleiter beim VEB I. L.. Bei diesem Unternehmen handelte es sich während des streitgegenständlichen Zeitraums um einen Parteibetrieb der ehemaligen SED. Der VEB I. wurde auf Anweisung des Generaldirektors des VVB P. I. vom 15.12.1965 gegründet infolge der Zusammenlegung des ehemaligen VEB G. Werkstätten L. mit dem VEB D. E. in L.. Nach dem Zusammenschluss des VEB I. mit der aufgelösten VEB L. G. … firmierte das Unternehmen ab dem 1.1.1970 als I.-G. G. L.. Mit Wirkung vom 1.3.1990 wurde es wieder in Volkseigentum überführt unter der Bezeichnung „VEB I., G. G. L.”. Der Kläger ist seit Juli 1961 berechtigt, die Berufsbezeichnung als Techniker zu führen, darüber hinaus darf er die Bezeichnungen eines Ingenieurs (seit Juli 1964) und eines Diplom-Ingenieurökonoms (seit September 1976) führen. Seit Juni 1994 bezieht er eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Zudem erhält er seit April 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechInt) ab, weil er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei (Bescheid vom 10.5.2000, Widerspruchsbescheid vom 27.7.2000).

Dagegen richtet sich die am 9.8.2000 vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung der Zeit seiner Zugehörigkeit zur AVtechInt vom 17.5.1973 bis 30.6.1990 begehrte. Das Unternehmen I. sei stets einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen. Die Beklagte stellte daraufhin die Zeit vom 13.11.1969 bis 16.5.1973 (Beschäftigung des Klägers im Schulungszentrum des VEB Kombinat R.) als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur AVtechInt fest (Bescheid vom 28.3.2002). Weitere Zeiten könnten nicht anerkannt werden, weil der Kläger im Übrigen nicht in volkseigenen Produktionsbetrieben beschäftigt gewesen sei. Das SG hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, auch die Zeit vom 1.3. bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum erwähnten Versorgungssystem festzustellen. Ab dem 1.3.1990 sei der VEB I. ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, weil dort Druckerzeugnisse hergestellt worden seien. Weitere Zeiten könnten nicht anerkannt werden. Das Unternehmen I. sei vom 17.5.1973 bis 28.2.1990 nicht volkseigen gewesen, sondern habe der SED/PDS gehört.

Gegen das ihm am 15.7.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt am 13.8.2002. Der Kläger habe trotz der Umwandlung des VEB I. zum Parteibetrieb ab Januar 1970 davon ausgehen dürfen, dass er weiterhin in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt werden würde, zumal die Arbeitsbedingungen gleich geblieben seien. Auf die Produktion und das Betriebsergebnis habe die Rechtsform des Unternehmens ohnehin keinen Einfluss gehabt. Der Parteibetrieb I. sei einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt gewesen. Er sei nicht Eigentum der SED geworden. Volkseigentum habe nicht mehr in Privateigentum überführt werden können. Er sei nur von einer gesellschaftlichen Organisation verwaltet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11.6.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2000 sowie den Bescheid vom 28.3.2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 17.5.1973 bis 28.2.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtechInt festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil f...

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