Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingliederungszuschuss. Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Rechtsänderung. Nichtvorliegen einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
Orientierungssatz
1. Für die Rückforderung des Eingliederungszuschusses gem § 223 Abs 2 SGB 3 findet nach § 422 Abs 1 SGB 3 das Recht weiterhin Anwendung, das der Leistungsbewilligung zu Grunde lag (vgl BSG vom 21.3.2002 - B 7 AL 48/01 R = BSGE 89, 192 = SozR 3-4300 § 422 Nr 2).
2. Nach § 422 SGB 3 ist das alte Recht weiterhin anzuwenden, wenn alternativ entweder die in Abs 1 Nr 1, 2 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Der früheste tatbestandlich erfüllte zeitliche Anknüpfungspunkt ist damit maßgeblich.
3. Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 223 Abs 2 S 2 Nr 1 SGB 3 in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 24.3.1997 liegen nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde. Wirtschaftliche Gründe - bis hin zur Betriebsaufgabe - berechtigen den Arbeitgeber nicht, eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auszusprechen (vgl BSG vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R = SozR 4-4300 § 223 Nr 1).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses in Höhe von 21.577,92 DM (= 11.032,62 EUR), welchen die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 07.06.1999 bis 06.06.2000 für die Beschäftigung des Arbeitnehmers D. K. (im Folgenden: Arbeitnehmer) gewährt hatte.
Die Klägerin stellte am 29.04.1999 bei der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für ältere Arbeitnehmer für die Dauer von zwölf Monaten in Höhe von 50% des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Ausweislich des bei der Beklagten am 27.06.1999 eingegangenen förmlichen Antrags und ausweislich des Arbeitsvertrags vom 18.06.1999 (rückdatiert auf den 07.06.1999) war der 1948 geborene und seit 01.01.1999 arbeitslose Arbeitnehmer seit 07.06.1999 bei der Klägerin beschäftigt. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte am 18.06.1999 mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular insbesondere auch die dort abgedruckte Erklärung.
Mit Bescheid vom 09.08.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Förderungszeitraum vom 07.06.1999 bis 06.06.2000 unter Zugrundelegung eines Förderungssatzes von 50% einen monatlichen Zuschussbetrag von 1.798,16 DM (= 919.38 EUR). Unter "Bestandteil des Bewilligungsbescheides (Nebenbestimmungen)" heißt es unter anderem:
5. Der Eingliederungszuschuss ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder
der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat."
In der Zeit vom 07.06.1999 bis 06.06.2000 zahlte die Beklagte der Klägerin Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer in Höhe von 21.577,92 DM (= 11.032,62 EUR).
Mit Schreiben vom 04.07.2000 teilten der Arbeitnehmer und die Klägerin der Beklagten mit, das Beschäftigungsverhältnis bestehe unverändert fort.
Mit Schreiben vom 10.09.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Weiterbeschäftigungserklärung sei nicht vorgelegt worden. Es sei deshalb beabsichtigt, den Bewilligungsbescheid vom 09.08.1999 gemäß § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu widerrufen und die bisher gezahlten Zuschüsse in Höhe von 21.577,92 DM gemäß § 50 SGB X zurückzufordern. Gemäß § 24 SGB X werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 19.09.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer sei am 23.01.2001 durch den Arbeitgeber gelöst worden. Grund hierfür sei die sehr schlechte Auftragslage gewesen. Der Arbeitnehmer sei nach dem 23.01.2001 je nach Auftragslage noch zeitweise geringfügig beschäftigt worden.
Mit Bescheid vom 29.11.2002 forderte die Beklagte von der Klägerin gemäß § 223 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Rückerstattung des für die Zeit vom 07.06.1999 bis 06.06.2000 für die Beschäftigung des Arbeitnehmers ausgezahlten Eingliederungszuschusses in Höhe von 11.032,62 EUR. Das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer sei während der Weiterbeschäftigungszeit zum 23.01.2001 beendet worden. Entsprechend dem zum Förderbeginn der Maßnahme (07.06.1999) gültigen Recht sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraumes oder innerhalb eines Zeitraumes, der der Förderdauer entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderzeitraumes beendet werde. Dies gelte ni...