Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufleben des Anspruchs auf Halbwaisenrente nach DDR-Recht mit Gewährung eines Auffüllbetrages nach Wegfall des Auffüllbetrages wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bei nachfolgender Aufnahme einer Berufsausbildung

 

Orientierungssatz

Ist der Anspruch auf den Auffüllbetrag nach § 315a SGB 6 zunächst deshalb weggefallen, weil ein Anspruch auf Halbwaisenrente nach den Vorschriften der DDR - aufgrund der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres - nicht mehr bestand, so ist erneut ein Auffüllbetrag (zur fortgezahlten Waisenrente nach § 307a SGB 6) zu zahlen, wenn später die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Recht der DDR wieder gegeben sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.05.2006; Aktenzeichen B 13 RJ 14/05 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Wegfall des Auffüllbetrages wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres bei nachfolgender Aufnahme einer Berufsausbildung der alte Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente mit Gewährung eines Auffüllbetrages wieder auflebt.

Der ... 1984 geborene Kläger bezog in der DDR aus der Versicherung seines verstorbenen Vaters mit Bescheid der Staatlichen Versicherung vom 07. September 1988 ab 01. Juli 1988 Halbwaisenrente nach der 1. Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1976.

Diese wertete die Beklagte zum 01. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) um, passte sie an und leistete die Rente fortan mit einem Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI. Am 19. Januar 1999 wurden Halbwaisenrente und der Auffüllbetrag neu berechnet.

Nach Beendigung der Schulausbildung leistete der Kläger ab 01. September 2000 ein freiwilliges soziales Jahr ab. Die Beklagte hob deshalb mit Bescheid vom 12. Juli 2000 den Rentenbescheid vom 19. Januar 1999 teilweise auf und leistete Halbwaisenrente ohne Auffüllbetrag (bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. November 2001 - S 2 RJ 565/00 - und Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 07. Mai 2002 - L 5 RJ 319/01 -).

Am 09. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der vollen Halbwaisenrente einschließlich des Auffüllbetrages, da er ab 01. September 2001 eine Berufsausbildung zum Physiotherapeuten aufgenommen habe.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2001 wies die Beklagte den Antrag zurück.

Die dem Kläger nach den Vorschriften der DDR gewähre Rente sei auf Grund der Ableistung des sozialen Jahres entfallen und deshalb auch der Anspruch auf den Auffüllbetrag. Ist ein Anspruch nach dem Recht der DDR einmal entfallen, könne ein erneuter Anspruch auf einen Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI nicht mehr entstehen.

Das SG Dresden hat der am 07. Januar 2002 erhobenen Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 01. April 2003 unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2001 verurteilt, dem Kläger ab 01. Oktober 2001 Halbwaisenrente unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger beziehe eine Bestandsrente und keine Rente nach § 48 SGB VI.

Bei der Weiterzahlung der Rente während des freiwilligen sozialen Jahres seien zum einen die im Verfahren nach § 307a SGB VI ermittelten Entgeltpunkte berücksichtigt worden. Ferner handele es sich bereits deswegen nicht um eine Rente nach § 48 Absatz 4 SGB VI, da begrifflich schon keine Zugangsrente vorliege. Unzutreffend sei es auch, aus den verschiedenen Tatbeständen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 der 1. Rentenverordnung der DDR bei dem Übergang von einem Anknüpfungstatbestand zum nächsten eine Neubewilligung und keine Wiederbewilligung zu sehen. Allerdings stehe der Auffüllbetrag dem Kläger nicht bereits ab 01. September 2001, sondern ab 01. Oktober 2001 zu, da er das Ausbildungsverhältnis am 03. September 2001 und nicht bereits am 01. September 2001 aufgenommen habe.

Mit der am 06. Mai 2003 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 01. April 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden die Leistungsakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verfahrensakte des Sächsischen Landessozialgerichtes L 5 RJ 319/01. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen und verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2000 die Beklagte verurteilt, ab ...

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