Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Auffüllbetrag bei Bestandsrenten des Beitrittsgebietes
Leitsatz (amtlich)
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger, der laufend eine Halbwaisenrente nach 3 307a SGB VI (Bestandsrente) bezieht, ein zwischenzeitlich während eines freiwilligen Sozialen Jahres weggefallener Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI aufgrund der Aufnahme einer Lehrausbildung wieder zusteht.
Leitsatz (redaktionell)
Bestand für einen Versicherten am 31.12.1991 Anspruch auf eine Bestandsrente des Beitrittsgebietes und ist der nach § 307 a SGB 6 ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem 31.12.1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Rentenbetrag, so wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet.
Ob dem Versicherten eine Rente nach dem am 31.12.1991 geltenden Recht weiter zusteht, beurteilt sich nach dem Leistungsrecht der ehemaligen DDR. Der Anspruch auf die Zusatzleistung Auffüllbetrag entfällt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Leistungsrecht der ehemaligen DDR nicht mehr vorliegen. Der Anspruch auf den Auffüllbetrag entsteht aber von neuem, sobald dessen Anspruchsvoraussetzungen erneut entstehen.
Zweck des Auffüllbetrages ist es, eine wirtschaftliche Schlechterstellung der von der Überleitung im Beitrittsgebiet erfassten Rentner der Sozialversicherung zu vermeiden. Deshalb ist der Auffüllbetrag als Zusatzleistung zu einer weitergezahlten Bestandsrente wieder zu gewähren, wenn dessen Voraussetzungen erneut entstanden sind.
Nachgehend
Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2001 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 12. Juli 2000 die Halbwaisenrente ab dem 01. Oktober 2001 unter Berücksichtigung eines Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI zu bewilligen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger nach Beendigung eines freiwilligen sozialen Jahres und Aufnahme einer Ausbildung die Halbwaisenrente wieder zuzüglich eines Auffüllbetrages zu gewähren ist.
Der am ... 1984 geborene Kläger erhielt nach dem Tod seines am 29. Juli 1988 verstorbenen Vaters, ..., in der ehemaligen DDR aus dessen Versicherung Halbwaisenrente.
Die Beklagte wertete die Halbwaisenrente zum 01. Januar 1992 nach § 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) um und zahlte die Rente unter Gewährung eines Auffüllbetrages nach § 315a SGB VI.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 berechnete die Beklagte die Halbwaisenrente des Klägers ab dem 01. März 1999 neu, wobei sie die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe zugrunde legte, und gewährte ihm ab dem 01. März 1999 die Rente in Höhe von 304,36 DM zuzüglich eines Auffüllbetrages in Höhe von 192,55 DM. Nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zur Krankenversicherung von 35,28 DM und zur Pflegeversicherung von 4,22 DM erhielt er monatlich 457,41 DM ausgezahlt.
Nachdem sich der Kläger nach Beendigung seiner Schulausbildung für die Zeit vom 01. September 2000 bis 31. August 2001 verpflichtet hatte, beim Deutschen Roten Kreuz ein freiwilliges soziales Jahr zu leisten, hob die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2000 den Rentenbescheid vom 19. Januar 1999 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf und leistete die Halbwaisenrente - wobei sie weiterhin die Entgeltpunkte in der bisherigen Höhe zugrunde legte - nunmehr ohne Auffüllbetrag. Danach betrug die Rente ab 01. September 2000 monatlich 314,71 DM; nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung von 21,87 DM und zur Pflegeversicherung von 2,67 DM erhielt der Kläger monatlich 290,17 DM ausgezahlt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2000 zurück. Die daraufhin vor dem Sozialgericht Dresden unter dem Aktenzeichen S 2 RJ 565/00 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 14. November 2001 abgewiesen; die hiergegen eingelegte Berufung wies das Sächsische Landessozialgericht - Az.: L 5 RJ 319/01 - mit Urteil vom 07. Mai 2002 zurück.
Nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres nahm der Kläger aufgrund Ausbildungsvertrages vom 06. Januar 2000 mit dem .....-Bildungswerk für soziale und pflegerische Berufe ... e.V. am 03. September 2001 eine Ausbildung zum Physiotherapeuten, für die er keine Ausbildungsvergütung erhielt, auf. Daraufhin beantragte die gesetzliche Vertreterin des Klägers mit Schreiben vom 09. Oktober 2001 die Auszahlung der vollen Rente einschließlich des Auffüllbetrages.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 wies die Beklagte den Antrag auf Erlass eines Zugunstenbescheides unter Berufung auf § 44 SGB X zurück. Zur Begründung führte sie unter Zitierung von § 319a SGB VI aus, ein Rentenzuschlag (Auffüllbetrag) könne nur dann gezahl...