Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Versicherungsschutz. Hochschulsport
Orientierungssatz
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Universität, der sich im Rahmen des allgemeinen Hochschulsports (hier: Judotraining) verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Normenkette
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.10.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Unfallereignis vom 02.06.2004 einen Arbeitsunfall darstellt.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unfallereignis vom 02.06.2004 einen Arbeitsunfall darstellt.
Der am ...1973 geborene Kläger ist seit Mai 2001 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität (TU) C tätig. Am 02.06.2004 zog er sich bei Ausübung des Hochschulsports bei einem Wurf im Rahmen des Judotrainings einen Riss des vorderen Kreuzbandes zu, der am 03.03.2005 operativ versorgt wurde. Es wurde eine Kreuzbandplastik eingesetzt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.01.2005 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 02.06.2004 ab. Der Kläger habe keinen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Das Judotraining am 02.06.2004 sei ein Hochschulsportangebot der TU C für ihre Studenten gewesen. Als ein Mitarbeiter der TU C habe der Kläger dieses Angebot lediglich genutzt. Es habe sich folglich nicht um Betriebssport gehandelt, weil der innere Zusammenhang zwischen der sportlichen Betätigung und der Beschäftigung im Unternehmen hier völlig fehle. Studenten könnten nicht mit Arbeitnehmern gleichgesetzt werden, weil sie nicht im Unternehmen angestellt seien und demzufolge auch für dieses Unternehmen keine Leistungen erbringen müssten. Der Kläger habe das Hochschulsportangebot allein aus privaten Gründen genutzt. Im Widerspruchsverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, die Sportveranstaltung Judo sei von der TU C organisiert worden. Die TU C habe auch Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Der Teilnehmerkreis am Judotraining habe sich nur aus Angehörigen des Unternehmens, Studenten und Mitarbeitern der TU C, zusammengesetzt. Die Sportveranstaltungen hätten regelmäßig und mit Betreuung eines von der Universität beauftragten Trainers stattgefunden. Das Judotraining habe als Ausgleichssport der Vorbeugung von Gesundheitsschäden durch Fehlbelastungen am Arbeitsplatz gedient. Es habe sich folglich um Betriebssport im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehandelt.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die TU C mit Schreiben vom 07.03.2005 mit, der Hochschulsport sei als Breitensport ohne eine Trennung von Bediensteten und Studierenden angelegt und werde aufgrund des offiziellen Sportprogramms für alle Teilnahmeberechtigten durchgeführt. Der Hochschulsport diene dem Ausgleich zur täglichen Studien- und Arbeitsbelastung. Gäste könnten am Hochschulsport teilnehmen, wenn es die Teilnahmekapazität zulasse. Ihnen werde empfohlen, für einen eigenen Versicherungsschutz zu sorgen. Am Judotraining hätten damals 15 Mitglieder der Universität teilgenommen, davon fünf Bedienstete und zehn Studierende. Dem Dekan der Philosophischen Fakultät obliege die Organisation des Hochschulsports an der TU C . Der Hochschulsport trage offiziellen Charakter und werde mit einem bestätigenden Sportprogramm allen öffentlich bekannt gemacht.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 zurück. Der Teilnehmerkreis der Veranstaltung habe sich nicht im Wesentlichen auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens beschränkt. Nach Mitteilung der TU C sei der Hochschulsport ohne eine Trennung von Bediensteten und Studierenden angelegt und werde aufgrund des offiziellen Sportprogramms für alle Teilnahmeberechtigten durchgeführt. Selbst Gäste könnten am Hochschulsport teilnehmen, wenn es die Teilnahmekapazität zulasse. Studierende seien keine Beschäftigten des Unternehmens, weil sie vom Arbeitgeber nicht persönlich abhängig seien.
Sein Begehren hat der Kläger mit der am 18.05.2005 zum Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage weiter verfolgt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2005 abgewiesen. Arbeitsunfälle seien gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt als wissenschaftlicher Mitarbeiter der TU C bei dieser abhängig beschäftigt gewesen und habe somit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum versicherten Personenkreis gehört. Dennoch handele es sich bei diesem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall, da er nicht infolge einer...