Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 03.03.1999; Aktenzeichen S 17 LW 27/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 03.03.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab 01. September 1996.
Die am … geborene Klägerin war in der Zeit von Januar 1992 bis 03. August 1996 als Viehpflegerin bei der Agrargenossenschaft „…” e. G. … beschäftigt.
Zuvor war sie von Juni 1976 bis Dezember 1991 Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, zuletzt in
Am 03. Juni 1996 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen am 18. Juli 996 eingegangenen Antrag auf Gewährung von Ausgleichsgeld.
In der Bescheinigung vom 12. Juli 1996 bestätigte die frühere Arbeitgeberin der Klägerin, das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Stilllegung von Ackerflächen zum 03. August 1996 beendet worden. Von der Gesamtbetriebsfläche von 2.327,44 ha seien zum 15. Januar 1996 (Wirksamkeitszeitpunkt der EG-Maßnahme) 73,15 ha und 224,93 ha stillgelegt worden. Als Anlage war das Kündigungsschreiben vom 28. Juni 1996 beigefügt. Wörtlich heißt es darin unter anderem: „Die Agrargenossenschaft e. G. ist aus Gründen der gesetzlichen Extensivierungsmaßnahme, Flächenstilllegung nach EU-Beschlüssen gezwungen, … das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist somit Ihr Arbeitsverhältnis in der Agrargenossenschaft Bernsdorf am 03. August 1996 beendet.”
Die frühere Arbeitgeberin der Klägerin nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) sowie die Gesamtzahl der Beschäftigten veränderten sich seit 1993 wie folgt:
Jahr |
Gesamtfl. |
Stillleg. fl. |
Beschäftigte |
1993 |
2.469,75 |
296,91 |
100,7 |
1994 |
2.376,41 |
310,83 |
98,5 |
1995 |
2.345,74 |
297,98 |
90,7 |
1996 |
1.957,62 |
224,93 |
64,7 |
1997 |
1.859,73 |
143,73 |
54,7 |
In Bezug auf den in Personalunion mit der Agrargenossenschaft … e. G. … geführten Ökohof wurde im Jahre 1996 bei einer förderungsrelevanten Gesamtfläche von 530,99 ha eine Flächenstilllegung im Umfang von 73,15 ha durchgeführt.
Außerdem nahm die frühere Arbeitgeberin des Klägers an dem Kulturlandschaftsprogramm nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft vom 01. Januar 1994 teil. Insoweit wurden ihr für die Beibehaltung der Grünlandnutzung auf ehemals als Wechselgrünland genutzten Flächen, für die Grünlandnutzung mit reduziertem Mitteleinsatz und für die extensive Weidenutzung für das Verpflichtungsjahr 1995/96 Zuwendungen vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft mit der Fachschule für Landwirtschaft Zwickau gewährt.
Durch Schreiben vom 08. August 1996 teilte die Agrargenossenschaft … e. G. … der Beklagten mit, hinsichtlich der „EU-bedingten” Entlassung von Arbeitnehmern sei anzumerken, dass die Erträge wegen der Extensivierungsmaßnahmen von Jahr zu Jahr rückläufig seien. Deswegen seien auch ein Rinder- und ein Schweinezuchtstall aufgelöst worden.
Im Schreiben vom 03. Februar 1997 führte die frühere Arbeitgeberin der Klägerin gegenüber der Beklagten aus, die Stilllegungsverpflichtung müsse in der Zeit vom 15. Januar bis 31. August eines Jahres realisiert werden, so dass die Klägerin wegen des Erlösausfalls aus dem Stilllegungsjahr 1995 und nicht wegen der Flächenstilllegung im Jahre 1997 entlassen worden sei.
Auch die Erlöse aus dem Stilllegungsjahr 1996 seien überwiegend erst in den Monaten September/Oktober zugeflossen. Eine frühere Antragstellung auf Altersausgleichsgeld sei durch ihr Geburtsdatum nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, schwere körperliche Arbeit in der Landwirtschaft zu bewältigen.
Mit Bescheid vom 11. August 1997 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück. Zur Begründung führte sie aus, in den Jahren 1995, 1996 und 1997 sei die Stilllegungsfläche gesunken, so dass für diese Zeit keine zusätzlichen ausgleichsgeldberechtigten Arbeitnehmer ermittelt werden könnten. Es verbleibe bei der für die Jahre 1993 und 1994 festgestellten Arbeitnehmeranzahl von 14 berechtigten Personen, 14 ehemaligen Mitarbeitern der Agrargenossenschaft sei jedoch bereits Ausgleichsgeld bewilligt worden, die Quote der berechtigten Personen sei somit ausgeschöpft. Weiterhin fehle für die Entlassung zum 03. August 1996 der zeitliche Zusammenhang zur Stilllegung im Jahre 1994. Da die Stilllegungsfläche im Jahre 1996 zurückgegangen sei, könne auch die Stilllegung im Jahre 1996 für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich gewesen sein, hätten sich doch die Bewirtschaftungsfläche und damit der Arbeitsaufwand erhöht.
Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom 02. September 1997 Widerspruch ein, welchen sie mit Schreiben vo...