Verfahrensgang

SG Chemnitz (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen S 17 LW 2/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.09.2001; Aktenzeichen B 10 LW 21/00 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09.12.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Ausgleichsgeld für die Zeit ab 1. Januar 1997.

Der am … geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis 20. Dezember 1996 als Kraftfahrer bei der Agrargenossenschaft … und … deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Zuletzt war er in der Futterproduktion und im Tiertransport tätig.

Am 14. Juli 1996 stellte der Kläger bei der Beklagten einen am 18. Juli 1996 eingegangenen Antrag auf Gewährung von Ausgleichsgeld.

In der Bescheinigung vom 14. Juli 1996 bestätigte die frühere Arbeitgeberin des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis sei wegen Stilllegung von Ackerflächen zum 9. Februar 1997 beendet worden. Von der Gesamtbetriebsfläche von 2.327,49 ha seien zum 15. Januar 1996 (Wirksamkeitszeitpunkt der EG-Maßnahme) 73,15 ha und 224,93 ha stillgelegt worden. Als Anlage war das Kündigungsschreiben vom 14. Juli 1996 beigefügt. Wörtlich heißt es darin unter anderem:

„Die Agrargenossenschaft … ist aus Gründen der gesetzlichen Extensivierungsmaßnahme, Flächenstilllegung nach EU-Beschlüssen gezwungen, … das Arbeitsverhältnis zu kündigen.”

Nachdem der Kläger von der Beklagten fernmündlich darüber informiert worden war, sein Antrag auf Gewährung von Ausgleichsgeld würde abgelehnt, sofern der Kündigungszeitpunkt aufrechterhalten bleibe, sprach die frühere Arbeitgeberin des Klägers durch Schreiben vom 29. November 1996 nunmehr auch unter Bezugnahme auf die beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Probleme – die Kündigung des mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1996 aus.

Mit Schreiben vom 30. November 1996 kündigte die frühere Arbeitgeberin des Klägers das Arbeitsverhältnis bereits zum 20. Dezember 1996.

Die frühere Arbeitgeberin des Klägers nahm in der Zeit von 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 teil. Die Größen der Gesamtfläche und der jeweiligen Stilllegungsfläche (Angaben jeweils in ha) sowie die Gesamtzahl der Beschäftigten veränderten sich seit 1993 wie folgt:

Jahr

Gesamtfl.

Stilll. fl.

Beschäftigte

1993

2.469,75

296,91

100,7

1994

2.376,41

310,83

98,5

1995

2.345,74

297,98

90,7

1996

1.957,62

224,93

64,7

1997

1.859,73

143,73

54,7

In Bezug auf den in Personalunion mit der Agrargenossenschaft … geführten Ökohof wurde im Jahre 1996 bei einer förderungsrelevanten Gesamtfläche von 530,99 ha eine Flächenstilllegung im Umfang von 73,15 ha durchgeführt.

Außerdem nahm die frühere Arbeitgeberin des Klägers an dem Kulturlandschaftsprogramm nach der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft vom 1. Januar 1994 teil. Insoweit wurden ihr für die Beibehaltung der Grünlandnutzung auf ehemals als Wechselgrünland genutzten Flächen, für die Grünlandnutzung mit reduziertem Mitteleinsatz und für die extensive Weidenutzung für das Verpflichtungsjahr 1995/96 Zuwendungen vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft mit Fachschule für Landwirtschaft Zwickau gewährt.

Durch Schreiben vom 8. August 1996 teilte die Agrargenossenschaft … der Beklagten mit, hinsichtlich der „EU-bedingten” Entlassung von Arbeitnehmern sei anzumerken, dass die Erträge wegen der Extensivierungsmaßnahmen von Jahr zu Jahr rückläufig seien. Deswegen seien auch ein Rinder- und ein Schweinezuchtstall aufgelöst worden.

Im Schreiben vom 19. März 1997 führte die frühere Arbeitgeberin des Klägers gegenüber der Beklagten aus, die Stilllegungsverpflichtung müsse in der Zeit vom 15. Januar bis 31. August eines Jahres realisiert werden, so dass der Kläger wegen der Flächenstilllegung im Jahre 1996 und nicht wegen derjenigen im Jahre 1997 entlassen worden sei. Im Übrigen sei der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, schwere körperliche Arbeit in der Landwirtschaft zu bewältigen.

Mit Bescheid vom 18. August 1997 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausgleichsgeld zurück. Zur Begründung führte sie aus, in den Jahren 1995, 1996 und 1997 sei die Stilllegungsfläche gesunken, so dass für diese Zeit keine zusätzlichen ausgleichsgeldberechtigten Arbeitnehmer ermittelt werden könnten. Es verbleibe bei der für die Jahre 1993 und 1994 festgestellten Arbeitnehmeranzahl von 14 berechtigten Personen, 14 ehemaligen Mitarbeitern der Agrargenossenschaft sei jedoch bereits Ausgleichsgeld bewilligt worden, die Quote der berechtigten Personen sei somit ausgeschöpft. Weiterhin fehle für die Entlassung zum 20. Dezember 1996 der zeitliche Zusammenhang zur Stilllegung im Jahre 1994. Da die Stilllegungsfläche im Jahre 1996 zurückgegangen sei, könne auch die Stilllegung im Jahre 1996 für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich gewesen s...

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