Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Orientierungssatz

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen B 5 RS 12/16 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. August 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 23. Dezember 2003 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 7. Juni 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen:

Im Jahr

1981   

568,51 Mark

1982   

654,08 Mark

1983   

698,93 Mark

1984   

679,12 Mark

1985   

767,52 Mark

1986   

786,22 Mark

1987   

784,18 Mark

1988   

912,12 Mark

1989   

995,70 Mark

1990   

966,19 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für die Klägerin im Zeitraum 4. September 1967 bis 30. Juni 1990, wobei die Zeiten 4. September 1967 bis 5. März 1970, 14. September 1970 bis 30. Juni 1975 sowie 15. September 1975 bis 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt sind, höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen.

Der 1944 geborenen Klägerin wurde mit Urkunde vom 21. Juli 1967 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen (Bl. 36 Rs. Verwaltungsakte (VA)). Ab dem 4. September 1967 war sie als Ingenieurin für Labortechnik im Volkseigenen Betrieb (VEB) Cowaplast-Werke C. (nachfolgend: VEB) tätig (vgl. Arbeitsvertrag Bl. 37 VA). Ab dem 1. Januar 1971 arbeitete sie als kommissarische Leiterin des Labors (vgl. Änderungsvertrag Bl. 38 Rs. VA) und ab dem 1. Januar 1972 als dessen Leiterin (vgl. Änderungsvertrag Bl. 40 VA). Ab dem 1. Februar 1977 war sie in der Funktion als Gruppenleiterin Labor (vgl. Änderungsvertrag Bl. 41 Rs. VA) und vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1990 in der als Gruppenleiterin Forschung und Entwicklung - Rohstoffe - tätig (vgl. Änderungsvertrag Bl. 42 VA). Für die Zeiträume 12. Juni 1970 bis 7. April 1971 und 30. Juni 1975 bis 24. März 1976 schloss sie mit dem VEB einen Ruhevertrag zum Zwecke der Kinderbetreuung (Bl. 38 und 40 Rs. VA).

Mit Feststellungsbescheid vom 23. Dezember 2003 (Bl. 5 VA) stellte die Beklagte die Zeiträume 4. September 1967 bis 5. März 1970, 14. September 1970 bis 30. Juni 1975 sowie 15. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 zum AAÜG mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 21. August 2008 begehrte die Klägerin die Berücksichtigung weiterer Entgelte in Form von Jahresendprämien (Bl. 7 VA). Sie legte eine Bestätigung der Zeugin C. vom 25. März 2008 vor, die von 1987 bis 1989 die Position der Hauptbuchhalterin im VEB ausgeübt hatte (Bl. 9 VA). Nachdem die Beklagte das Begehren mangels ausreichender Nachweise "zurückgestellt" hatte, wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 24. Februar 2011 (Bl. 21 VA) ihren Antrag und legte zusätzlich vier Aktivistenurkunden, eine Urkunde zum Banner der Arbeit, eine Urkunde zur Auszeichnung als Monatsbeste sowie die Entscheidung vom 14. Juni 1990 über eine Patentvergütung in Höhe von 1.650 Mark vor. Nachdem die Fa. DATA-Service P. auf Nachfrage der Beklagten mit Schreiben vom 14. Mai 2011mitgeteilt hatte, dass Unterlagen zu Jahresendprämien nicht vorhanden und auf den Lohnkonten keinerlei Vermerke registriert seien (Bl. 56 VA), stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 7. Juni 2011 die o.a. Zeiträume als Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Arbeitsentgelten neu fest, wobei sie für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1990 unter Einbeziehung der Patentvergütung von 1.650 Mark höheres Arbeitsentgelt von nunmehr 10.762 Mark (statt wie bisher 9.112 Mark) berücksichtigte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2011 zurück. Der Zufluss von Jahresendprämien sei weder ...

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