Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussage

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.

 

Orientierungssatz

1. Zum Leitsatz: Anschluss an LSG Chemnitz vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13, vom 28.4.2015 - L 5 RS 450/14, vom 12.5.2015 - L 5 RS 382/14 sowie L 5 RS 424/14 und vom 21.7.2015 - L 5 RS 668/14 sowie Weiterentwicklung von LSG Chemnitz vom 13.11.2012 - L 5 RS 192/12 und L 5 RS 605/11, vom 2.10.2012 - L 5 RS 789/10, vom 18.9.2012 - L 5 RS 716/10 und L 5 RS 322/11 sowie vom 7.8.2012 - L 5 RS 439/10; vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3.

2. Zur Berechnung der geschätzten Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen B 5 RS 8/16 R)

BSG (Urteil vom 15.10.2016; Aktenzeichen B 5 RS 8/16 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. Dezember 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 verurteilt, den Bescheid vom 9. Februar 2004 in der Fassung des Bescheides vom 21. Juni 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1979 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:

Für das Jahr:

1979   

407 M 

1980   

576 M 

1981   

242 M 

1982   

366 M 

1983   

439 M 

1984   

657 M 

1985   

688 M 

1986   

696 M 

1987   

678 M 

1988   

682 M 

1989   

718 M 

1990   

674 M 

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1951 geborene Kläger wurde, nach einem Studium in der Fachrichtung Kraftwerkstechnik an der Ingenieurhochschule Z… in der Zeit von September 1971 bis Februar 1975, mit Urkunde vom 21. Februar 1975 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Hochschulingenieur„ zu führen. Er war vom 1. März 1975 bis 28. August 1975 als Technologe im volkseigenen Betrieb (VEB) Hochspannungs- und Armaturenwerk R…, vom 3. September 1975 bis 11. November 1977 als Assistent fürs Labor und wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO) in der Ingenieurschule für Lebensmittelindustrie D…, vom 12. Dezember 1977 bis 31. März 1978 als Dreher im VEB Hydraulik D… und vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe im VEB Hydraulik D… beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 28. August 1975 und vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Auf den hiergegen vom Kläger am 17. Februar 2004 erhobenen Widerspruch stellte sie mit Bescheid vom 21. Juni 2004 das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. März 1975 bis 28. August 1975 und vom 1. April 1978 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeit vom 2. September 1975 bis 11. November 1977 als nachgewiesene Zeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2004 mit der Begründung zurück, die Zeit vom 12. Dezember 1977 bis 31. März 1978 könne nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger in diesem Zeitraum als Dreher und nicht als Ingenieur ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten die rückwirkende Neufeststellung der Zusatzversorgungszeiten unter Einbeziehung von Jahrese...

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