nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 03.07.2000; Aktenzeichen S 5 U 4/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen B 2 U 4/04 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 03.07.2000 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 wird geändert. II. Es wird festgestellt, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalles vom 12.06.1997 an einem chronifizierten Kopfschmerzsyndrom mit Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen leidet. III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verletztengeld bis zum 30.03.2003 zu gewähren. IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger ab dem Ende des Verletztengeldanspruchs eine Verletztenrente nach einer MdE um 40 v. H. zu gewähren. V. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. VI. Die Revision wird hinsichtlich Nr. III des Tenors zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind die Folgen eines Verkehrsunfalles vom 12.06.1997 und, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen dieses Verkehrsunfalles Verletztengeld über den 26.10.1997 hinaus und eine Verletztenrente zu gewähren hat.

Der am 15.04.1952 geborene Kläger war seit Oktober 1992 als Verkaufsberater der H ... Deutschland GmbH tätig und in dieser Funktion zuständig für den Verkauf des gesamtes Programmes der Firma. In einem Zeugnis seines Arbeitgebers vom 31.12.2000 wird der Kläger als belastbar beschrieben. Er habe auch unter Zeitdruck die richtigen Prioritäten gesetzt, sei ein sehr guter, zuverlässiger und überdurchschnittlich arbeitender Mitarbeiter gewesen. Seine Aufgaben habe er stets zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers erledigt.

Am 12.06.1997 erlitt der Kläger auf dem Rückweg von einem Kunden gegen 17.45 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem sein in diesem Moment wegen einer Baustelle stehender Pkw von einem nachfolgenden Pkw angefahren wurde. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes vom 13.06.1997 kam es zur typischen Nickbewegung des Kopfes, zunächst nach vorn und dann nach rückwärts gegen die Kopfstützen. Nachfolgend seien Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS) eingetreten. Die Einweisung in das Klinikum des Kreiskrankenhauses R ...-G ... sei um 18.45 Uhr durch den Notarzt erfolgt. Die Untersuchung habe keinen Anhalt für ein Schädelhirntrauma ergeben. Es habe sich ein Druck- und Klopfschmerz über der mittleren und oberen HWS mit Bewegungseinschränkung, besonders in Linksrotation und Neigung gefunden.

Als Diagnose ist auf dem Durchgangsarztbericht eine HWS-Distorsion mit fraglicher Infraktion des Dens axis vermerkt. Der Kläger befand sich nach dem Unfall bis zum 15.07.1997 unter der Diagnose eines HWS-Schleudertraumas mit sistierenden Beschwerden in stationärer Behandlung. Aus einem Schreiben des Oberarztes Dipl.-Med. R ... vom 26.06.1997 an die Beklagte geht hervor, dass eine Fraktur des Dens axis radiologisch ausgeschlossen worden war. Primär hätten keine sensiblen Störungen, jedoch Nackenbeschwerden bestanden. Am 16.06.1997 habe der Kläger erstmals über Kopfschmerzen geklagt. In einem weiteren Arztbrief vom 14.07.1997 wird ausgeführt, dass es ab dem fünften posttraumatischen Tag zu zunehmenden Kopfschmerzen gekommen sei, die unter Schmerzmittelgabe sowie durchblutungsfördernden Maßnahmen nicht zurückgegangen seien. Wegen der fortbestehenden Beschwerden sei eine nochmalige Diagnostik mit Lumbalpunktion, EEG und MRT des Schädels und der HWS erfolgt. In der Lumbalpunktion habe sich kein pathologischer Befund gezeigt. Das MRT habe keinen Nachweis frischer Verletzungen im HWS- und Intracerebralbereich, sondern lediglich vorbestehende subligamentäre Bandscheibenprotrusionen im Bereich der Segmente C5/6 und C6/7 erbracht. Der Verlauf habe sich auf Grund einer psychischen Alteration des Klägers schwieriger gezeigt.

Nachdem der Kläger am 15.07.1997 aus der stationären Behandlung entlassen worden war, wurde vom 17.07. bis 16.08.1997 eine berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung durchgeführt. In der Mitteilung des Arztes der Rehabilitationseinrichtung vom 15.08.1997 wird angegeben, dass die Halskrawatte vier Tage vor der Entlassung abgesetzt worden sei. Eine zusätzliche psychische Belastung durch Mitpatienten, verbunden mit Schlafentzug, habe zur zeitweiligen Steigerung der Kopfschmerzen geführt und sei als psychosomatische Komponente des Cephalgiekomplexes eingeschätzt worden. Im Gespräch habe ein Rückzugsverhalten gegenüber Mitpatienten eruiert werden können, da intensives Kommunizieren und Gespräche den Kläger angestrengt und zur Steigerung der Kopfschmerzen geführt hätten. Der Kläger wurde arbeitsunfähig entlassen.

Der Durchgangsarzt Dr. B ... teilte am 22.08.1997 der Beklagten mit, dass der Kläger sich am 20.08.1997 bei ihm vorgestellt und über einen Rückgang, jedoch kein Verschwinden der Kopfschmerzen berichtet habe. Von Seiten der HWS habe er keine wesentlichen Probleme ...

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