Entscheidungsstichwort (Thema)

Sächsisches Landesblindengeld. Anrechnung von Pflegegeld. Rückforderung des überzahlten Blindengelds. unzumutbare Härte. geringes Einkommen. Berücksichtigung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung. barrierefreie Mitteilung. Information in Blindenschrift. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Einkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gehören auch Sozialleistungen, die nach dem Steuerrecht steuerfrei sind (hier: Pflegegeld).

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege (Pflegegeld) auf das Landesblindengeld ergibt sich aus der gesetzlichen Anrechnungsvorschrift des § 5 LBlindG (juris: BliGG SN 2001).

 

Normenkette

SGB XI § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; LBlindG § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2017; Aktenzeichen B 9 BL 1/17 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Landesblindengeld und der Herabsetzung für die Zukunft.

Auf den Antrag vom 23.06.1991 hat das Amt für Familie und Soziales A. - Versorgungsamt - der 1953 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 19.05.1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt sowie festgestellt, dass die Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, H, BL und RF erfüllt.

Mit Bescheid vom 27.12.1995 bewilligte das Amt für Familie und Soziales A. Blindengeld ab 01.01.1996 i.H.v. 650,00 DM monatlich. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß dem ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landenblindengeldes betrage ab 01.01.1996 das volle Blindengeld monatlich 650,00 DM. Gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhalte, seien ab 01.01.1996 mit folgender Maßgabe auf das Blindengeld anzurechnen. Sachleistungen, die anstelle von Geldleistungen in Anspruch genommen werden, seien in derselben Höhe zu berücksichtigen. Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, die der Sozialversicherung gleichzusetzen sei, würden in gleicher Höhe wie Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung angerechnet.

Die Klägerin wurde auf folgende Mitteilungspflichten hingewiesen: Sie sind verpflichtet, jede Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse insbesondere ( … )

- die Gewährung oder Veränderung des Zahlbetrags eines Pflegegeldes von der Pflegekasse/Krankenkasse und/oder dem Unfallversicherungsträger und/oder einem sonstigen Leistungsträger

- den Erhalt von Sachleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz, durch einen Träger der Unfallversicherung oder einen sonstigen Leistungsträger

unverzüglich dem o.g. Amt für Familie und Soziales unter Angabe Ihres obigen Aktenzeichens anzuzeigen.

Überzahlungen, die dadurch entstehen, dass eine Änderung nicht oder verspätet mitgeteilt wird, müssen zurückgezahlt werden.

Zuvor hatte das Amt für Familie und Soziales A. mit Bescheid vom 11.05.1992 der Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1992 monatlich ein Blindengeld i.H.v. 600,00 DM bewilligt.

Auf die Anfrage der Beklagten vom 10.06.2010, ob die Klägerin aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung oder nach beihilferechtlichen Vorschriften Pflegegeld beziehe, sandte die Klägerin das Formblatt mit eigenhändiger Unterschrift und Datum vom 30.07.2010 zurück. Beigefügt war ein Schreiben der DAK, die der Klägerin bestätigte, dass sie seit dem 01.01.1995 gesetzlich pflegeversichert sei und eine Pflegestufe nicht beantragt sei.

Mit Schreiben vom 02.07.2012 fragte die Beklagte erneut nach dem Bezug von Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung oder nach beihilferechtlichen Vorschriften. Die Klägerin sandte das ausgefüllte Formblatt mit Unterschrift vom 17.07.2012 zurück, in dem angegeben war, dass sie Pflegeleistungen nach Pflegestufe I vom 09.05.2011 bis 31.07.2011 bezogen habe. Das Pflegegeld sei vorübergehend aufgrund Unfall geleistet worden. Es bestehe kein Zusammenhang mit der dauerhaften Sehbehinderung im Sinne des Landesblindengeldgesetzes. Auf Anfrage der Beklagten bei der DAK zum Leistungsgrund, Leistungsart und Leistungshöhe sowie Leistungszeitraum teilte diese mit, der Klägerin sei seit 01.05.2011 die Pflegestufe I bewilligt und sie beziehe seitdem Pflegegeld nach § 37 SGB IX i.H.v. 235,00 € monatlich.

Mit Schreiben vom 19.10.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Erlass eines Änderungsbescheides mit Wirkung ab 01.05.2011 unter Anrechnung der Leistungen der Pflegestufe I auf das Blindengeld für die Zeit ab 01.05.2011 an. Die Überzahlung i.H.v. 2.183,00 € sei zu erstatten, die laufende Zahlung betrage ab 01.12.2012 monatlich 216,00 €.

Mit Bescheid vom 06.11.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.12.19...

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