Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Schätzung der Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
Ist der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht, kann die Höhe der als zusätzliches Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden Jahresendprämien geschätzt werden, auch wenn deren Höhe weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz: Anschluss an LSG Chemnitz vom 4.2.2014 - L 5 RS 462/13 sowie Weiterentwicklung von LSG Chemnitz vom 13.11.2012 - L 5 RS 192/12 und L 5 RS 605/11, vom 2.10.2012 - L 5 RS 789/10, vom 18.9.2012 - L 5 RS 716/10 und L 5 RS 322/11 sowie vom 7.8.2012 - L 5 RS 439/10; vgl BSG vom 4.5.1999 - B 4 RA 6/99 R = SozR 3-8570 § 8 Nr 3.
2. Zur Berechnung der geschätzten Höhe einer glaubhaft gemachten Jahresendprämie.
Normenkette
AAÜG § 8 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, § 5; SGB VI § 256a Abs. 1, § 149; SGB IV § 14; SGB-DDR §§ 116, 118 Abs. 1-2, § 117 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; ZPO § 287 Abs. 1; Prämienfond-VO 1972 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2-3
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2011 verurteilt, für die Jahre 1985 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:
Für das Jahr:
1985 |
561,73 M |
1986 |
721,17 M |
1987 |
857,63 M |
1988 |
960,41 M |
1989 |
975,62 M |
1990 |
1.050,50 M |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens nach einem mit gerichtlichem Vergleich abgeschlossenen Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1984 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1957 geborenen Kläger wurde, nach einem Studium an der Ingenieurhochschule Z… in der Zeit von September 1978 bis April 1980, mit Urkunde vom 29. Februar 1984 der akademische Grad "Diplomingenieurökonom" verliehen. Er war vom 1. Mai 1980 bis 28. Februar 1985 als Mitarbeiter Rationalisierung, vom 1. März 1985 bis 31. März 1997 als Koordinierungsökonom, vom 1. April 1987 bis 30. November 1988 als Mitarbeiter Projektierung technisch-ökonomischer Prozesse und vom 1. Dezember 1988 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Abteilungsleiter jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) V. T. L. beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Seinen Antrag vom 8. November 1999 auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2000 ab.
Seinen Überprüfungsantrag vom 6. Dezember 2007, lehnte die Beklagte, nach Einholung einer Entgeltbescheinigung der Rhenus Systems Office GmbH vom 20. März 2008, mit Bescheid vom 24. April 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 31. Juli 2008 Klage. Im Klageverfahren schlossen die Beteiligten auf Vorschlag der Beklagten vom 23. November 2010 und mit Zustimmung des Klägers vom 23. Dezember 2010 einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG anerkannte und sich zur Prüfung verpflichtete, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG festzustellen sind.
In Ausführung des Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2011 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29. Februar 1984 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, ohne Berücksichtigung der vom Kläger zugleich geltend gemachten Jahresendprämien, fest. Zugleich hob sie mit dem Bescheid vom 25. Januar 2011 den Bescheid vom 11. Juli 2000 in der Fassung des Bescheides vom 24. April 2008 auf. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2011 Widerspruch mit dem Begehren der Berücksichtigung von Jahresendprämien für die Jahre 1984 bis 1990 und reichte am 9. September 2011 eine schriftliche Erklärung des Zeugen K… B… vom 18. August 2011 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Hö...