Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unterbliebene Terminsverlegung. gerichtliche Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit des Klägers. Mandatskündigung des Prozessbevollmächtigten durch den Kläger zur Unzeit. gesetzliche Unfallversicherung. keine analoge Anwendung von § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB 7 auf Privatversicherte. keine planwidrige Regelungslücke. kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Gericht kann in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden und ist nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und zu verlegen, wenn den Kläger das Mandat seines Prozessbevollmächtigten zu Unzeit kündigt und ihn deshalb ein Verschulden an der Beendigung des Mandats trifft (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 36/13 B, juris und BVerwG vom 20.1.1995 - 6 B 56/94 = Buchholz 310 § 102 VwGO Nr 19).

2. Eine analoge Anwendung von § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII auf Privatversicherte kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber den bestehenden Unfallversicherungsschutz für gesetzlich Krankenversicherte nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO in das SGB VII übernehmen wollte. Eine Gleichbehandlung der Privatversicherten mit den gesetzlich Krankenversicherten im Regelungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a des SGB VII ist auch nach Art 3 Abs 1 GG nicht geboten.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 28. November 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 19.04.2013 als Arbeitsunfall nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Der 1959 geborene Kläger ist als Rechtsanwalt bei der Beklagten freiwillig unfallversichert. Er erlitt am 02.08.2012 einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Motorrad stürzte und ein stumpfes Bauchtrauma erlitt. Das Klagebegehren, diesen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, hat das SG mit Urteil vom 10.12.2014 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde durch das Sächsische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 U 61/17 durch Beschluss vom 28.08.2017 zurückgewiesen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wies das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 13.03.2018 (B 2 U 190/17 B) zurück.

Der Kläger befand sich vom 25.03.2013 bis zum 31.05.2013 zu einer stationären Behandlung in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie im Y....-Krankenhaus A..... Träger der Behandlung war die private Krankenversicherung des Klägers. Am 19.04.2013 gegen 10.30 Uhr fiel während einer Bewegungstherapie ein Mitpatient auf die rechte Schulter des Klägers. Er erlitt eine Lumbalgie und eine ISG-Affektion (muskuläre Dysbalance) rechts. Am 30.04.2013 zeigte das Y....-Krankenhankenhaus den Unfall bei der Beklagten an. Mit Bescheid vom 04.07.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19.04.2013 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII, sondern bei einer Behandlung geschehen sei, die durch die private Krankenversicherung getragen wurde. Der Widerspruch des Klägers vom 05.08.2013 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2013 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 24.10.2013 bei Sozialgericht (SG) Leipzig unter dem Aktenzeichen S 15 U 264/13 Klage erhobenen. Er vertritt die Auffassung, dass § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII nicht zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen unterscheide und dass die Krankenkassen - spätestens seit der Gesundheitsreform "Krankenversicherung für Alle" - gleichwertig nebeneinander stünden. Dieses Verfahren wurde zunächst im Hinblick auf eine mögliche Vorgreiflichkeit der rechtskräftigen Entscheidung in der oben erwähnten Klage wegen der Anerkennung vom 02.08.2012 als Arbeitsunfall und einem möglichen Anspruch nach § 11 SGB VII ausgesetzt, nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens unter dem Aktenzeichen S 15 U 56/18 wiederaufgenommen. Mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII für privat krankenversicherte nicht anwendbar und der Kläger bei dem Unfall am 19.04.2013 daher nicht gesetzlich unfallversichert gewesen sei.

Gegen den am 20.12.2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 21.01.2019 Berufung eingelegt und seine Argumentation aus dem Klageverfahren wiederholt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 28.11.2018 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2013 zu verurteilen, den Unfall am 19.04.2013 um 10:30 Uhr als zu entschädigendes Ereignis anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Einen Antrag des Klägers vom 27.0...

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