nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 11.02.1999; Aktenzeichen S 14 RJ 901/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
Der am ... 1952 geborene Kläger erlernte nach Abschluss der 10. Klasse in der Zeit von September 1969 bis zum Juli 1971 den Beruf eines Baumaschinisten, erwarb am 31. Juli 1971 das entsprechende Facharbeiterzeugnis, war anschließend bis März 1975 als Kraftfahrer, mit Unterbrechung durch seinen Wehrdienst bis Dezember 1979 als Taxifahrer, erneut von August 1980 bis November 1980 als Kraftfahrer, von Februar 1982 bis Februar 1984 als Schmierungsfacharbeiter, bis März 1990 als Kellner, bis Mai 1991 als Gaststättenleiter, bis April 1993 als Kraftfahrer und von Februar 1994 bis zur betrieblichen Kündigung mangels Auftragslage im Juli 1994 als Bauarbeiter beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 16. Juli 1996 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Invalidität, begründete er mit Wirbelsäulen- und Bandscheibenbeschwerden sowie mit einer Lähmung im linken Fuß seit Juni 1996.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 29. Juli 1996 (Arbeitsunfähigkeit für vier bis acht Wochen), - der Bericht der Reha-Klinik D ... vom 11. November 1996 über einen stationären Aufenthalt vom 08. Oktober bis zum 05. November 1996, aus welchem der Kläger arbeitsfähig für die Tätigkeit als Baumaschinist entlassen wurde sowie - der Bericht des Dr. S ..., Facharzt für Chirurgie, vom 04. März 1997.
Mit Bescheid vom 20. März 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Baumaschinist ab. Den Widerspruch vom 28. April 1997, in welchem der Kläger sein Unvermögen zur vollschichtigen Verrichtung von schweren körperlichen Tätigkeiten bekundete, wies die Beklagte mit Bescheid vom 04. August 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Baumaschinist weiterhin vollschichtig tätig sein und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne häufiges Bücken verrichten.
Auf die am 03. September 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig das Gutachten des Arbeitsamtes Leipzig vom 24. Februar 1997 (vollschichtig leichte, zeitweise auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten), einen Befundbericht des Dr. T ..., Facharzt für Orthopädie, vom 03. September 1997 und des Dr. S ... vom 27. Mai 1998 eingeholt sowie ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. F ... erstellen lasen. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 10. Juli 1998, nach Untersuchung des Klägers am 08. Juli 1998, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:
- röntgenologisch nachgewiesene Bandscheibenschädigung zwischen 5. und 6. Halswirbelkörper sowie zwischen 4. und 5. Lendenwirbelkörper und 5. Lendenwirbelkörper und Kreuzbein
Gegenüber der letzten Untersuchung im Rentenverfahren am 24. Februar 1997 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich. Die Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule seien in der Regel durch entsprechende Behandlungen zu beherrschen. Mit Rücksicht auf die seit Juli 1996 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen könne der Kläger leichte Arbeiten, im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, im Freien nicht bei kalter Jahreszeit, unter Vermeidung von häufigem schwerem Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Arbeiten am Fließband und länger andauernden Zwangshaltungen vollschichtig verrichten.
Mit Urteil vom 11. Februar 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach den medizinischen Erhebungen hat es ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten sowie ein aufgehobenes Leistungsvermögen im bisherigen Beruf als Baumaschinist festgestellt und den Kläger auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen.
Der Kläger macht mit der hiergegen am 13. April 1999 bei dem Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung geltend, er besitze aus der Tätigkeit als Baumaschinist Berufsschutz als Facharbeiter. Auf eine Tätigkeit als Hausmeister mit mittelschweren bis schweren körperlichen Arbeiten könne er mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht verwiesen werden und für eine Hausmeistertätigkeit mit Verwaltungsaufgaben fehlten ihm die speziellen Verwaltungskenntnisse. Nach seinem Wissen sei sein letzter Arbeitgeber nicht tarifgebunden gewesen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,
das Urteil...