nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dresden (Entscheidung vom 07.06.2002; Aktenzeichen S 6 AL 1333/99)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 07. Juni 2002 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) teilweise aufgehoben hat und eine entsprechende Erstattung fordert.

Die am ...1944 geborene, verheiratete Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1960 bis zum 30.06.1996 als Verkäuferin beschäftigt.

In der Zeit vom 01.05.1995 bis 31.12.1995 erzielte sie monatlich je 1.868,00 DM in 27,5 Arbeitsstunden. Zu Beginn des Jahres 1996 war auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin die Steuerklasse IV ohne Kinderfreibetrag eingetragen.

Nach Arbeitslosmeldung bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19.07.1996 antragsgemäß für die Zeit vom 01.07.1996 an Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 195,00 DM wöchentlich nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt (BE) von 430,00 DM in Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz. Zum 01.06.1998 wurde mit Bescheid vom 25.06.1998 das BE auf 450,00 DM dynamisiert und Alg in Höhe von 199,50 DM gezahlt.

Nachdem die Klägerin auf ihrer Lohnsteuerkarte mit Wirkung ab dem 01.08.1998 die Steuerklasse V hatte eintragen lassen und dies am 03.07.1998 der Beklagten mitgeteilt hatte, wurde den Leistungen ab dem 01.08.1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit Ablauf des 28.08.1998 die Leistungsgruppe D, allgemeiner Leistungssatz zugrunde gelegt. Bei im Übrigen unveränderten Bemessungskriterien ergab sich ein Zahlbetrag von 136,15 DM wöchentlich (Bescheid vom 09.07.1998).

Mit Bescheid vom 02.09.1998 bewilligte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin ab 29.08.1998 Anschluss-Arbeitslosenhilfe i. H. v. 91,63 DM wöchentlich. Der Berechnung lagen die Leistungsgruppe D, allgemeiner Leistungssatz, ein BE von 450,00 DM sowie ein Anrechnungsbetrag aus Einkommen von 28,66 DM zugrunde.

Am 28.01.1999 nahm die Beklagte einen Aktenvermerk über eine persönliche Vorsprache des Ehemannes der Klägerin auf, wonach die Klägerin ab 01.01.1999 die Steuerklasse IV gewählt hatte. Die Beklagte bewilligte daraufhin mit Bescheid vom 19.02.1999 Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01.01.1999 nach einem BE von 450,00 DM in Leistungsgruppe A, allgemeiner Leistungssatz i.H.v. 178,78 DM. In der Folgezeit ist keine Angabe geänderter Verhältnisse aktenkundig.

Am 07.07.1999 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Alhi und gab an, am 25.02.1999 sei eine Änderung der Lohnsteuerklasse erfolgt. Sie habe mit Wirkung ab dem 01.03.1999 die Steuerklasse V gewählt, da ihr Ehemann ab dem 01.03.1999 eine bis 31.08.1999 befristete ABM aufgenommen habe, in welcher er einen Verdienst i.H.v. 1.800,00 DM monatlich erziele.

Die Beklagte errechnete unter Zugrundelegung des Einkommens des Ehegatten (2.166,87 DM brutto) einen Anrechnungsbetrag von 43,53 DM pro Woche.

Im Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X gab sie der Klägerin Gelegenheit, sich innerhalb von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens zu folgendem Sachverhalt zu äußern:

"Sie haben vom 01.03.1999 bis 28.08.1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.637,17 DM zu Unrecht bezogen, weil sie seit dem 01.03.1999 die Steuerklasse gewechselt haben und ihr Ehegatte in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie die Überzahlung verursacht, da Sie die leistungserhebliche Änderung in Ihren Verhältnissen nicht angezeigt haben."

Hierzu äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 05.09.1999 dahin, dass sie bereits 1998 viel Ärger mit der Steuerklasse gehabt habe. Dass sie nunmehr 1999 wieder Ärger damit habe, könne doch wohl nicht wahr sein. Im Übrigen habe ihr Mann am 20.02.1999 die Nachricht vom Arbeitsamt Dresden erhalten, ab dem 01.03.1999 wieder eine ABM-Stelle zu bekommen. Deshalb sei er am 25.02.1999 in das Rathaus gegangen, um die Steuerklasse zu ändern. Noch an diesem Tag habe sie dem Arbeitsamt (Leistungsstelle) die Steuerklassenänderung gemeldet. Sie sei in verschiedene Zimmer geschickt worden, dann habe man zu ihr gesagt, es gehe seinen Gang, es werde in den Computer eingegeben und sie könne nach Hause gehen. Ihr Ehemann habe wegen dieser Sache mehrmals bei der Leistungsstelle angerufen. Man habe da zu ihm gesagt, es sei in Ordnung, er brauche nicht mehr anzurufen. Sie habe ihre Pflicht getan und sei sich keiner Schuld bewusst.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.09.1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.03.1999 bis 28.08.1999 teilweise i.H.v. insgesamt 2.637,17 DM auf und forderte die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 SGB X. Die Aufhebungsentscheidung begründete sie damit, dass die Klägerin aufgrund des Steuerklassenwechsels ab 01.03.1999 anstelle der Leistungsbemessung nach Leistungsgruppe A eine Leistung nach der Leistungsgruppe D ...

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