Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes bei einem freiwillig versicherten hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wer in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig versicherter, hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger nur den Mindestbeitrag zahlt, hat bei der Berechnung des Krankengeldes grundsätzlich keinen Anspruch auf eine rückwirkende Berücksichtigung eines erst später ergangenen und vorgelegten, die Zeit vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betreffenden Einkommensteuerbescheides. Das Regelentgelt zur Bestimmung des Krankengeldes bestimmt sich grundsätzlich nur nach dem zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls der Krankenkasse vorgelegten Einkommensteuerbescheid.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 zustehenden Krankengeldes.

Der am ... 1941 geborene Kläger war vom 01.01.1978 bis zum 31. Dezember 2002 als selbständiger Elektromeister tätig und als solcher freiwilliges Mitglied der Beklagten. Sein Versicherungsschutz erstreckte sich auf Krankengeld ab der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Am 11.10.2002 übermittelte die Steuerberatungsgesellschaft S. den Einkommensteuerbescheid für den Kläger und seine Ehefrau für das Jahr 2000 vom 30.04.2002. Er weist für den Kläger Einkünfte von 1.267,00 DM aus. Die Beitragsbemessung im Jahr 2002 und in den Vorjahren erfolgte auf der Grundlage von § 240 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nach dem Mindestbeitrag für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige.

Vom 21.10.2002 bis 31.12.2002 war der Kläger ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Sanitätsrat Dr. P1, Facharzt für Allgemeinmedizin, arbeitsunfähig erkrankt. Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 17.12.2002 Krankengeld in Höhe von 1,25 EUR täglich für einen Teil dieses Zeitraums. Für die 40 Tage im Zeitraum vom 04.11.2002 bis 13.12.2002 errechnete die Beklagte nach Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,40 EUR einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 49,60 EUR ([40 Tage x 1,25 EUR =] 50,00 EUR - 0,40 EUR = 49,60 EUR). Dabei legte sie der Berechnung des Krankengeldes die Angaben im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 zu Grunde, der ihr am 11.10.2002 übermittelt worden war. Dort sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.209 DM und aus Beteiligungen in Höhe von 58 DM (insgesamt 1.267 DM = 647,81 EUR = 53,98 EUR monatlich) ausgewiesen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V =≫ 53,98 EUR x 70 %: 30 Tage ~ 1,25 EUR).

Am 23.12.2002 übersandte die Steuerberatungsgesellschaft S. der Beklagten im Namen des Klägers Unterlagen zu dessen Einkommen im Jahr 2001. Gegenüber dem "Jahresüberschuss" zum 31.12.2000 in Höhe von 1.208,99 DM ergebe sich zum 31.12.2001 ein solcher in Höhe von 16.339,82 DM. Der Kläger wünsche, dass sein Krankengeldanspruch unter Zugrundelegung seines Einkommens im Jahre 2001 berechnet werde. Der Steuerbescheid für 2001 liege noch nicht vor.

Mit Schreiben vom 29.12.2002 - bei der Beklagten am 02.01.2003 eingegangen - legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17.12.2002 mit der Begründung Widerspruch ein, der Berechnung seines Krankengeldanspruchs müsse der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 zu Grunde gelegt werden. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 liege dem Finanzamt Auerbach seit Oktober 2002 vor. Die Bearbeitungsdauer durch das Finanzamt dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.

Mit Bescheid vom 30.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von 1,25 EUR täglich für den Zeitraum vom 14.12.2002 bis 31.12.2002. Nach Abzug des Beitrags zur Pflegeversicherung errechnete die Beklagte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 21,08 EUR (17 Tage x 1,25 EUR = 21,25 - 0,17 EUR = 21,08 EUR).

Im Widerspruchsverfahren hielt der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2003 an seiner bisherigen Auffassung fest. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 liege ihm bis zum 12.03.2003 vor. Danach werde er sofort eine Kopie dieses Bescheides an die Beklagte übersenden. Bis dahin könne diese sein Krankengeld unter Vorbehalt festsetzen und auszahlen.

Unter dem 17.03.2003 übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 12.03.2003. Dieser weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.339 DM und Einkünfte aus Beteiligungen in Höhe von 140 DM aus.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26.03.2003, der ausdrücklich nur auf den Bescheid vom 17.12.2002 Bezug nimmt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ihm stehe zwar ein Anspruch auf Krankengeld ab der dritten Woche gemäß § 44 SGB V in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung der Beklagten ab dem 04.11.2002 zu. Die von der Beklagten berechn...

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