nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 30.03.2001; Aktenzeichen S 3 AL 684/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. März 2001 wird zurückgewiesen, soweit nicht der Klageantrag des Klägers eingeschränkt wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, den Aufhebungsbescheid vom 15. März 1999 aufzuheben. II. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 02.04. bis 08.04.1999 streitig.
Der am ...1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zum 04.02.1999 Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 12.01.1999 gewährte ihm die Beklagte antragsgemäß ab dem 05.02.1999 Anschlussarbeitslosenhilfe. Diese Bewilligungsentscheidung wurde wegen einer vom Kläger angezeigten medizinischen Reha-Maßnahme durch Bescheid vom 16.02.1999 mit Wirkung ab dem 09.02.1999 aufgehoben, diese Entscheidung jedoch ihrerseits nach einem Hinweis des Klägers auf eine Verschiebung der Reha-Maßnahme durch Bescheid vom 24.02.1999 rückgängig gemacht.
Nachdem der Kläger der Beklagten am 08.03.1999 anzeigte, dass nunmehr die ihm von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte Reha-Maßnahme in der Zeit vom 10.03.1999 bis voraussichtlich 31.03.1999 durchgeführt werde, hob die Beklagte mit einem bindend gewordenen Bescheid vom 15.03.1999 die Leistungsbewilligung erneut mit Wirkung ab dem 10.03.1999 auf. Während der Reha-Maßnahme erhielt der Kläger von der BfA Übergangsgeld. Am 31.03.1999 wurde er aus der Maßnahme als sofort arbeitsfähig entlassen. Aus nicht näher dargelegten persönlichen Gründen trat der Kläger die Rückreise zu seinem Wohnort erst am Folgetag, dem 01.04.1999, an.
Auf Grund einer am 09.04.1999 beim örtlich zuständigen Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) erfolgten persönlichen Vorsprache bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15.04.1999 die beantragte Alhi erst wieder ab dem 09.04.1999. Zur Begründung des hiergegen wegen des Beginns der Wiederbewilligung gerichteten Widerspruchs vom 29.04.1999 machte der Kläger geltend, er habe sich am 01.04.1999 (Gründonnerstag) noch auf der Rückfahrt von der Kur befunden und an diesem Tage sich deshalb nicht persönlich beim Arbeitsamt melden können. An den folgenden Tagen sei das Arbeitsamt bis zum 05.04.1999 (Ostermontag) geschlossen gewesen. Auf Grund gesundheitlicher Probleme sei er dann erst am 09.04.1999 zu einer persönlichen Meldung beim Arbeitsamt in der Lage gewesen. In den dann mit seinem Arbeitsvermittler und der Leistungsabteilung geführten Gesprächen sei ihm die Wiederbewilligung der Leistung zum 01.04.1999 "bestätigt" worden. Die vom Kläger am 09.04.1999 abgegebene formularmäßige Veränderungsanzeige trägt den Vermerk einer Veränderung "zum 01.04.1999".
Durch Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Wiederbewilligung der Leistung ab dem 01.04.1999 seien nicht erfüllt, da sich der Kläger nach der am 31.03.1999 erfolgten Entlassung aus der Kur erst am 09.04.1999 (telefonisch) beim Arbeitsamt wieder gemeldet und die Wiederbewilligung der Alhi beantragt habe. Nach der vorausgegangenen Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 15.03.1999 habe die Alhi erneut beantragt werden müssen. Darauf sei der Kläger in dem Merkblatt 1 für Arbeitslose hingewiesen worden. Da der Kläger im Hinblick auf die Dauer seiner Arbeitslosigkeit als Langzeitarbeitsloser gelte, erlösche die Wirkung seiner persönlichen Arbeitslosmeldung nicht durch Zeitablauf, so dass seine telefonische Rückmeldung am 09.04.1999 als wirksam anerkannt werde.
Hiergegen hat der Kläger am 28.06.1999 Klage zum Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei bei der Einstellung der Leistungsgewährung für die Zeit vom 10.03. bis 31.03.1999 informiert worden, dass die Wiederbewilligung der Leistung "durch Veränderungsmitteilung zu beantragen" sei. Die persönliche Meldung sei aus den bereits genannten Gründen erst am 09.04.1999 erfolgt. Dabei habe er nach dem Gespräch mit dem Arbeitsvermittler umgehend den Antrag "per 01.04.1999" abgegeben. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt nur telefonisch gemeldet habe.
Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung klargestellt, dass im Widerspruchsbescheid fehlerhaft von einer nur telefonisch erfolgten (Rück-)Meldung ausgegangen worden sei, im Ergebnis hat sie aber an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, dass die Wiederbewilligung der Alhi erst ab dem Zeitpunkt der persönlichen Rückmeldung am 09.04.1999 zustehe.
Auf Anfrage des SG hat der Kläger mitgeteilt, er sei im Zeitraum vom 04.04. bis 08.04.1999 wegen akuter schmerzhafter Beschwerden nicht in der Lage gewesen, sich persönlich beim Arb...