Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung. Kostenerstattung. Entbindung im Geburtshaus
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei dem Belassen des Wortes ‘Zustellung’ im Gesetzestext des § 87 Abs. 2 SGG handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, da dieser bereits mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzes vom 30. März 1998 (BGBl. I S. 638) § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG dahingehend geändert hat, dass der Widerspruchsbescheid den Beteiligten ‘bekannt zu geben’ statt ‘zuzustellen’ ist.
2. § 197 Satz 1 RVO eröffnet nur einen Anspruch auf Leistungen in einer Einrichtung, die zur Behandlung von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen ist.
Normenkette
RVO §§ 197, 195 Abs. 2 S. 1; SGB V § 13 Abs. 2-3, § 107 Abs. 1; SGG § 87 Abs. 2, § 85 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 25.07.2001; Aktenzeichen S 13 KR 340/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Juli 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von entstandenen Kosten anlässlich der Entbindung der Klägerin von ihrem Kind im Geburtshaus G.
Das Geburtshaus G. (Geburtshaus) ist eine von einer Hebamme geleitete Einrichtung, in der Schwangere – je nach Wunsch ohne Übernachtung oder im Rahmen eines mehrtätigen Aufenthaltes ihr Kind zur Welt bringen können. Ein Versorgungsvertrag mit der Beklagten besteht nicht. Seit dem 06. August 1998 verfügt das Geburtshaus über eine von dem Thüringer Landesverwaltungsamt erteilte gewerberechtliche Konzession zum Betreiben einer Privatkrankenanstalt.
In der Zeit vom 08. März 1999 bis 12. März 1999 befand sich die Klägerin zur Entbindung ihres Kindes im Geburtshaus, in das sie nach eigenen Angaben stationär aufgenommen wurde. Das Geburtshaus stellte ihr nach der HebGebO Thüringen fünf Tagessätze zu je 248,00 DM in Rechnung (Gesamtbetrag 1.240,00 DM, Rechnung vom 13. März 1999).
Mit Schreiben vom 19. März 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, bei der sie versichert ist, die Übernahme der Kosten für ihren Aufenthalt im Geburtshaus.
Unter dem 24. März 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die stationäre Entbindung nach § 197 Reichsversicherungsordnung (RVO) umfasse Unterkunft, Pflege und Verpflegung in einem zum Zwecke der Entbindung aufgesuchten Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung. Dabei müsse es sich allerdings um ein Krankenhaus i.S.d. § 107 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) oder um eine von der Kasse anerkannte Einrichtung handeln. Die Entbindungsanstaltspflege dürfe nur in zugelassenen Einrichtungen (§§ 107, 108 SGB V) erbracht werden. Das Geburtshaus sei kein Vertragshaus. Deshalb sei es ihr nicht möglich, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Die Entbindung in einem Geburtshaus entspreche einer Hausentbindung. Sie beteilige sich in Höhe von 248,00 DM an den Kosten.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. März 1999 Widerspruch ein, den sie auf das weitere Schreiben der Beklagten vom 07. Juni 1999 aufrechterhielt (Schreiben vom 16. Juni 1999).
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 13. September 1999). Hinsichtlich des Leistungsanspruches sei zu beachten, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vom Kostenerstattungs-, sondern vom Sachleistungsprinzip geprägt ist. Die Kasse schulde die Gewährung von Leistungen in dem durch Gesetz und Satzung gezogenen Leistungsrahmen sowie nach Maßgabe der von der Kasse mit den Leistungserbringern – u.a. Ärzte, Krankenhäuser, andere Einrichtungen abgeschlossenen Verträge (§ 2 Abs. 2 Abs. 2 SGB V). In diesem Rahmen hätten die Versicherten auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft Anspruch auf kostenfreie Leistung, die die Kasse dann als Sachleistung zu erbringen habe. Das von der Klägerin anlässlich der Entbindung in Anspruch genommene Geburtshaus sei kein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus oder eine andere Einrichtung i.S.d. § 197 RVO, so dass ein Sachleistungsanspruch auf stationäre Entbindung in dieser Einrichtung nicht bestehe. Sie habe der Klägerin dennoch ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs einen Betrag in Höhe von 248,00 DM für den Tag der Entbindung erstattet. Ein darüber hinausgehender Anspruch sei nicht begründet.
Der Widerspruchsbescheid wurde als einfacher Brief zur Post gegeben. Nach Angaben der Beklagten sei der Brief am 14. September 1999 versandfertig gemacht und am gleichen Tage bei der Post aufgegeben worden.
Die Klägerin hat am 18. Oktober 1999 (Montag) beim Sozialgericht Chemnitz (SG) Klage erhoben, die das SG auf mündliche Verhandlung durch Urteil vom 25. Juli 2001 abgewiesen hat. Die Klägerin habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der vom Geburtshaus für den Zeitraum vom 08. bis 12. März 1999 berechneten Kosten. Versicherte hätten grundsätzlich keinen Anspruch a...