Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 28.10.1994; Aktenzeichen S 8 An 247/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Überführung von Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten des Klägers nur ein Teil seines tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes zugrunde zu legen ist.
Der im August 1933 geborene Kläger ist Diplomsportlehrer. Im August 1962 übernahm er die Tätigkeit des Leiters des wissenschaftlichen Kabinetts des Sportklubs „Rotation Leipzig”. Von Oktober 1965 bis März 1973 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter am sportwissenschaftlichen Zentrum des Deutschen Sportverbandes Volleyball. Von April 1973 bis März 1977 arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent bei der Deutschen Hochschule für Körperkultur und vom 01. April 1977 bis 30. Juni 1990 war er als Leiter des Wissenschaftszentrums des Deutschen Sportverbandes Volleyball tätig. In der Zeit vom 01. September 1980 bis 12. Juli 1981 besuchte er die SED-Bezirksparteischule „Walter Ulbricht” in Leipzig.
Ab 01. Mai 1966 wurden ihm Leistungen durch die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR – AVI – (Verordnung vom 12. Juli 1951 GBl. der DDR S. 675) zugesagt. Mit Wirkung vom 01. April 1977 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen aufgenommen.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1994 stellte die Beklagte zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 25. Juli 1991 fest (BGBl. I S. 1606, 1677) i.d.F.d. Artikel 3 des Rentenüberleitungsergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) fest. Sie begrenzte die Arbeitsentgelte des Klägers während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur AVI (vom 01. September 1962 bis 31. März 1977) bis zum Wert der Anlage 3 zum AAÜG und die Arbeitsentgelte während seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (01. April 1977 bis 17. April 1990) bis zum Wert der Anlage 5 bzw. 8 zum AAÜG und vom 18. März bis 30. Juni 1990 bis zum Wert der Anlage 3 zum AAÜG (vgl. wegen der Entgeltberechnung Bl. 17 ff. der Verwaltungsakte). Der Kläger widersprach der Begrenzung seiner Arbeitsentgelte über den Wert der Anlage 3 zum AAÜG hinaus. Dies wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 1994 (zugestellt am 18. Mai 1994) zurück.
Das Sozialgericht Leipzig hat die am 14. Juni 1994 erhobene Klage mit Urteil vom 28. Oktober 1994 zurückgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Arbeitsentgelte des Klägers im fraglichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Dies sei mit der Verfassung vereinbar.
Gegen das dem Kläger am 06. Dezember 1994 zugestellte Urteil legte er am 03. Januar 1995 Berufung ein. Nach seiner Auffassung seien die Kürzungen der Arbeitsentgelte während seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Oktober 1994 aufzuheben.
- die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 14. Januar 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 1994, die Rente abzuändern und die Arbeitsentgelte des Klägers im Zeitraum vom 01. April 1977 bis 17. März 1990 ungekürzt bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG festzulegen.
- hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Die Verwaltungsakten sowie die Akten beider Rechtszüge lagen vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Pflichtbeitragszeiten, in denen der Kläger der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen angehörte nur ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrundegelegt, § 6 Abs. 2 AAÜG i.V.m. Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG. Die Beklagte traf ihre Feststellungen ordnungsgemäß und den gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
I. § 6 Abs. 2 AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 GG
Durch die Begrenzung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG wurde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt. (ebenso Bundessozialgericht, Beschluß vom 14. Juni 1995, Az. 4 RA 1/95, Umdruck S. 21 f.; Papier, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigk...