Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sonderfall des Bemessungsentgelts. keine pauschale Erhöhung wegen Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen. keine Analogie. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. § 434c Abs 1 S 1 SGB 3 ist in Fällen nicht anzuwenden, in denen zwar der frühere Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1.1.2001 entstanden, dieser aber durch die Entstehung eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld erloschen ist. Ist bereits ab 1.6.2000 Arbeitsentgelt bezogen worden, bleibt auch kein rechtlicher Ansatz für eine pauschale Erhöhung unmittelbar des früheren Arbeitslosengeldes ab 22.6.2000 nach § 434c Abs 1 S 2 SGB 3.
2. Es liegt weder eine zu schließende Gesetzeslücke vor, noch istArt 3 Abs 1 GG verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht auch einen Sonderfall der Berechnung von Arbeitslosengeld mit erfasst hat, wie ihn die Regelung des § 133 Abs 1 SGB 3 darstellt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw. des Unterhaltsgeldes (Uhg).
Die Klägerin meldete sich am 31.07.2001 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Zuvor hatte sie sich bereits am 19.11.1999 arbeitslos gemeldet und zunächst bis 13.02.2000 Alg und im Anschluss daran bis zum 31.05.2000 Uhg bezogen nach einem Bemessungsentgelt von 1.510,00 DM. Zum 01.06.2000 nahm sie eine Arbeit als Bilanzbuchhalterin bei der G- und W GmbH in K (bis 31.07.2000) und vom 01.08. bis 28.02.2001 bei der I F GmbH in R auf. Vom 01.03.2001 bis 31.07.2001 bezog die Klägerin Krankengeld.
Mit Bescheid vom 27.08.2001 gewährte die Beklagte Alg ab 01.08.2001 in der Leistungsgruppe C - einfacher Leistungssatz -, ausgehend von einem Bemessungsentgelt gerundet von 1.510,00 DM in Höhe von 592,97 DM wöchentlich. Ab dem 27.08.2001 bezog die Klägerin Uhg (Bescheid vom 17.09.2001) auf Grund einer Teilnahme an einer Maßnahme zur IT-Fachkraft. Gegen die Bemessung beider Leistungen legte die Klägerin Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Bescheiden vom 13.11.2001 zurückgewiesen wurde. Das Alg sei zutreffend bemessen worden. Als Bemessungszeitraum sei der Zeitraum vom 01.06.2000 bis 31.07.2001 angenommen worden, die Berechnung des Uhg habe auf der Bemessung des Alg aufzubauen.
Gegen die Bescheide hat die Klägerin das Sozialgericht Leipzig (SG) angerufen mit der Begründung, das Bemessungsentgelt sei zu niedrig festgesetzt worden, die Beklagte habe die Vorschrift von§ 434c Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) betreffend das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz außer Acht gelassen, wonach die Leistung um 10 % zu erhöhen sei.
Mit Urteil vom 25.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Alg beträgt im Falle der Klägerin (§ 129 Ziff. 2, allgemeiner Leistungssatz) 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Der Bemessungszeitraum umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.06.2000 bis 31.07.2000 als Bilanzbuchhalterin bei der G- und W K mbH und anschließend vom 01.08.2000 bis 28.02.2001 bei der Firma I-F-GmbH als Buchhalterin beschäftigt. Im Anschluss daran erhielt sie vom 01.03.2001 bis 31.07.2001 Krankengeld von der Barmer Ersatzkasse. Ausgehend von der Vorschrift des§ 130 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum somit die Zeit vom 01.08.2000 bis 31.07.2001, weil im gesamten Bemessungszeitraum Versicherungspflicht bestand.
Als Bemessungsentgelt ist nach§ 134 Abs. 1 SGB III für Zeiten einer Beschäftigung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Arbeitslose erzielt hat. Hierzu gehört nach§ 135 Ziff. 4 SGB III auch das Krankengeld, wobei als Entgelt das Entgelt zu Grunde zu legen ist, das der Bemessung der Sozialleistung zu Grunde lag.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorschriften hat die Beklagte von August 2000 bis Februar 2001 das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt einschließlich des zusätzlich gezahlten Urlaubsgeldes als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt. Entsprechend § 135 Ziff. 4 i.V.m.§ 26 SGB III ist im Zeitraum vom 01.03.2001 bis 31.07.2001 das ungekürzte Regelentgelt kalendertäglich nach§ 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) angesetzt worden. Insgesamt ergab sich damals im Bemessungszeitraum ein Entgelt von 76.080,71 DM, geteilt durch 52 Wochen ergibt dies ein wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 1.463,09 DM. Dieses Entgelt wurde aber wegen der Vorschrift des§ 133 Abs. 1 SGB III nicht angesetzt, die Klägerin kam vielmehr in den Genuss der Vergünstigungen des§ 133 Abs. 1 SGB III . Danach war, weil die Klägerin innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des (Neu-)Anspruchs schon einmal Alg bezogen hatte, das Entgelt anzusetzen, nach dem das A...