(1) 1Nachbarin oder Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück der verpflichteten Eigentümerin oder des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht. 2Eigentümerin oder Eigentümer im Sinne der folgenden Vorschriften ist die verpflichtete Eigentümerin oder der verpflichtete Eigentümer eines Grundstücks.

 

(2) An die Stelle der Eigentümerin, des Eigentümers, der Nachbarin oder des Nachbarn treten

 

1.

die oder der Erbbauberechtigte im Fall der Belastung des Grundstücks mit einem Erbbaurecht und

 

2.

die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines in die Sachenrechtsbereinigung nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2457) einbezogenen Rechtsverhältnisses.

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