Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines Prozessbevollmächtigten. Beschwerde

 

Verfahrensgang

VG Leipzig (Beschluss vom 10.10.2001; Aktenzeichen 3 K 1652/01)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen 1 BvR 1356/02)

 

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin und des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2001 – 3 K 1652/01 – werden zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Beschwerdeführer je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 800,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sowohl von der Antragstellerin wie auch dem Beschwerdeführer eingelegten Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10.10.2001, mit dem der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin zurückgewiesen wurde, sind zulässig (1), aber nicht begründet. Die Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten durch den angefochtenen Beschluss erfolgte zu Recht nach § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 ZPO entsprechend (2). Da demzufolge die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen (3).

1) Die von der Antragstellerin und dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.10.2001 eingelegten Beschwerden sind nach §.146 Abs. 1 VwGO zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sowohl die Antragstellerin wie auch der Beschwerdeführer – der nach § 146 Abs. 1 VwGO befugt ist, den Beschluss über seine Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter anzufechten – entgegen § 67 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.; siehe dazu: § 194 Abs. 4 VwGO) in dem Beschwerdeverfahren weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten werden. Der in § 67 Abs. 1 VwGO a.F. angeordnete Vertretungszwang betraf nicht Beschwerden nach § 146 Abs. 1 VwGO, die – wie hier – entweder nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts oder nach § 147 Abs. 2 VwGO beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts erhoben werden konnten. Dies folgt aus § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO unberührt bleibt. In § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F. waren jedoch nur zulassungsbedürftige Beschwerden nach § 146 Abs. 4 VwGO angesprochen und nicht Beschwerden – wie hier – nach § 146 Abs. 1 VwGO. Wenn demnach § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO einerseits auf § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO verwiesen hat und in dieser Regelung kein Vertretungszwang für Beschwerdeverfahren i.S.v. § 146 Abs. 1 VwGO angesprochen war, andererseits § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F., wonach der Vertretungszwang auch vor dem Oberverwaltungsgericht bei Antragstellung gilt, nicht erwähnt wurde, folgt daraus, dass für die Einlegung der Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO ein Vertretungszwang nicht bestand und dieser erst dann angenommen werden konnte, wenn ein Beschwerdeführer einen (weiteren) Antrag im Beschwerdeverfahren gestellt hatte (siehe dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.4.1997, NVwZ-RR 1998, 462; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 67 RdNr. 7).

2) Die auch im Übrigen zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zurückgewiesen, weil diese Tätigkeit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt.

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 157 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht u.a. Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt. Zwar werden danach Bevollmächtigte, deren Tätigkeit gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, nicht ausdrücklich angesprochen. Gleichwohl kommt in dieser Regelung zum Ausdruck, dass ein Bevollmächtigter nicht nur wegen mangelnder Fähigkeit zum geeigneten Vortrag, sondern erst recht auszuschließen ist, wenn er keine Befugnis hat, als Bevollmächtigter tätig zu werden. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn gegen das Rechtsberatungsgesetz – das entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Beschwerdeführers weder verfassungswidrig ist und nach Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. III 8 a des Vertrages vom 31.8.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands/Einigungsvertrag (BGBl. II S. 885, 921 [931 f.]) auch in dem Beitrittsgebiet gilt – verstoßen wird. Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz des Rechtssuchenden vor einer Rechtsberatung durch persönlich ungeeignete oder nicht sachkundige oder unzuverlässige Beratungspersonen, dem Schutz der Rechtspflege vor einer Beeinträchtigung ihrer Abläufe durch Beratungspersonen und de...

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