Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Personalratssitzung. Gebot der Nichtöffentlichkeit. Nichterscheinen eines Personalratsmitglieds. Rechtmäßigkeit des Sitzungsortes. Wahl des Vorstandes. Sitzungsort des Hauptpersonalrats
Leitsatz (amtlich)
1. Verstöße gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Personalratssitzung wirken sich jedenfalls dann nicht auf die Rechtmäßigkeit der in ihr gefaßten Beschlüsse aus, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die unberechtigte Teilnahme für das Beratungs- und Beschlußergebnis von Einnuß gewesen ist bzw. daß der unberechtigt Teilnehmende auf das Beratungs- und Beschlußergebnis Einnuß genommen hat.
2. Der Personalratsvorsitzende ist bei unangezeigtem Nichterscheinen eines zur Sitzung geladenen Personalratsmitglieds nicht verpflichtet, sich danach zu erkundigen, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, der zum Eintreten des Ersatzmitglieds führen würde,
3. Einwände gegen die Geeignetheit oder Zweckmäßigkeit der dem Personalrat für seine Tätigkeit zur Verfügung gestellten Räume bzw. Rechtsbehelfe wegen einer etwaigen Rechtswidrigkeit des Sitzungsortes können in der Regel nur vom Personalrat gegen den Dienststellenleiter, nicht jedoch von einem einzelnen Personalratsmitglied gegen den Dienststellenleiter oder gegen den Personalrat erhoben werden. Das einzelne Personalratsmitglied hat in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die darauf gerichtete Antragsbefügnis aber dann, wenn es wegen der Bestimmung des Sitzungsortes nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine eigene Rechtsbetroffenheit geltend machen kann.
4. Zu der – im vorliegenden Falle bejahten – Frage, ob die regelmäßigen Sitzungen eines Hauptpersonalrats überwiegend an einem anderen Ort abgehalten werden dürfen als an dem Ort, an welchem die Dienststelle, d. h. die oberste Dienstbehörde, ihren Sitz hat.
Normenkette
SächsPersVG §§ 8, 20 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 36 S. 1, §§ 37, 45 Abs. 2, § 54 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 26.09.1997; Aktenzeichen PL 9 K 1509/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. September 1997 – PL 9 K 1509/97 – wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. September 1997 – PL 9 K 1509/97 – abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird insgesamt abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Mitglied des im Frühjahr 1997 neugewählten Beteiligten zu 1). Sie begehrt die Feststellung, daß die in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1) erfolgten Vorstandswahlen unwirksam sind. Des weiteren rügt sie die zum Sitzungsort getroffene Regelung.
Die konstituierende Sitzung fand am 29.5.1997 in Dresden statt. In dieser Sitzung wurden die Vorstandswahlen durchgeführt. Nach ihrer Wiederwahl hat die Vorsitzende des Beteiligten zu 1) mitgeteilt, daß die nächste turnusmäßige Sitzung am 12.6.1997 in Chemnitz stattfinden werde.
Am 4.6.1997 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht, daß die Vorstandswahlen unwirksam seien:
Die Einladung zu der konstituierenden Sitzung habe keine Tagesordnung enthalten. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes habe sie erst zu Beginn der Sitzung verteilt.
Ein Personalratsmitglied sei unentschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes habe keinen Versuch unternommen, das Ersatzmitglied zu erreichen.
Darüber hinaus seien Personen in der Sitzung anwesend gewesen, die hierzu nicht berechtigt gewesen seien. Dabei habe es sich zum einen um zwei Mitglieder von Berufsverbänden – die Herren … und … – gehandelt. Außerdem sei Frau … anwesend gewesen, die in zukünftigen Personalratssitzungen habe Protokoll führen sollen. Die Sitzungen des Personalrats seien nicht öffentlich. In der konstituierenden Sitzung fehle auch die Möglichkeit, beratende Mitglieder beizuziehen, wie dies unter bestimmten Voraussetzungen bei normalen Sitzungen der Fall sei.
Unrechtmäßig sei auch die Anwesenheit von Frau … gewesen, da sie sich im Mutterschutz befunden habe und somit verhindert gewesen sei. Die alleinige Berechtigung zur Teilnahme an der Sitzung sei auf das – geladene und erschienene – Ersatzmitglied übergegangen.
In dem Antrag an das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin außerdem geltend gemacht, daß die – auch schon in der vergangenen Amtszeit praktizierte – ständige Abhaltung der Sitzungen des Beteiligten zu 1) in Chemnitz rechtswidrig sei. Die Sitzungen hätten bei derjenigen Dienststelle stattzufinden, bei der der Beteiligte zu 1) nach §§ 6, 54 SächsPersVG errichtet sei, demzufolge beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz in Dresden.
In der Sitzung am 12.6.1997 hat der Beteiligte zu 1) sich seine Geschäftsordnung gegeben. In ihrem § 7 Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, daß die ordentlichen Sitzungen des Hauptpersonalrats regelmäßig einmal in vierzehn Tagen stattfinden, und zwar überwiegend in Chemnitz.
Mit Schriftsa...