Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Wahlanfechtung. Einreichungsfrist für Wahlvorschläge. Zusammensetzung des Wahlvorstandes. Anfechtung einer Personalratswahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Verkürzung der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO-SächsPersVG geregelten Einreichungsfrist für Wahlvorschläge im Wahlausschreiben ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, wenn Anzeichen für die Absicht erkennbar sind, nach Ablauf der verkürzten Frist noch einen Wahlvorschlag einzureichen (im Anschluß an OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 14.10.1992, PersR 1993, 424).

2. Ist der Wahl vorstand unter Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SächsPersVG zusammengesetzt, so muß wegen der Bedeutung der Entscheidungen des Wahl Vorstandes für Vorbereitung, Ablauf und Ergebnis der Personalratswahl stets davon ausgegangen werden, daß jener Verstoß geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen (im Anschluß an BVerwG, Beschl. v. 27.11.1959, BVerwGE 9, 357 [361]).

 

Normenkette

SächsPersVG § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 1; WO-SächsPersVG § 6 Abs. 2 Nr. 8

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 19.01.1995; Aktenzeichen PL 9 K 2812/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Januar 1995 – PL 9 K 2812/94 und PL 9 K 2849/94 – zurückgewiesen.

 

Gründe

Am 14.12.1994 fand im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz die Wahl des Personalrats statt. Die Wahl wurde mit Wahlausschreiben vom 14.10.1994 angekündigt. Das Wahlausschreiben wurde am 17.10.1994 durch Aushang bekanntgemacht. In Nr. 3 des Wahlausschreibens wurde eine Frist zur Einreichung von Wahl vor Schlägen bis zum 10.11.1994, 15.00 Uhr, festgesetzt. Die Wahl wurde am 14.12.1994 durchgeführt.

Am 23.12.1994 fochten die Antragsteller, alle Beschäftigte beim Landratsamt Sächsische Schweiz, die Personalratswahl vom 14.12.1994 an. Die Reihenfolge der beim Wahl vorstand eingegangenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel sei nicht durch Los bestimmt worden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 12 der Wahlordnung zum Sächsischen Personalvertretungsgesetz – WO-SächsPersVG –. Der Wahl vorstand sei auch fehlerhaft besetzt gewesen. Entgegen § 20 Abs. 2 des Sächsischen PersonalvertretungsgesetzesSächsPersVG – sei in dem Wahlvorstand kein Angehöriger der Gruppe der Arbeiter vertreten gewesen. Entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO-PersVG seien im Wahlausschreiben vom 14.10.1994 zur Einreichung von Wahl vorschlagen nicht 18 Arbeitstage, sondern 18 Kalendertage eingeräumt worden.

Mit Beschluß vom 19.1.1995 erklärte das Verwaltungsgericht Dresden die Personalratswahl beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz vom 14.12.1994 für ungültig. Die Voraussetzungen für den Erfolg einer Wahlanfechtung nach § 25 Abs. 1 SächsPersVG seien gegeben. Es könne dahinstehen, ob ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren schon darin liege, daß die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nicht durch Los ermittelt worden sei. Ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahl verfahren liege jedenfalls darin, daß die Gruppe der Arbeiter nicht im Wahl vorstand vertreten gewesen sei. Fraglich sei jedoch, ob das Wahlergebnis durch diesen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SächsPersVG tatsächlich beeinflußt worden sei oder hätte beeinflußt werden können. Schließlich liege ein Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahl verfahren darin, daß als Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht die in § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO-SächsPersVG geforderte Frist von 18 Arbeitstagen eingeräumt worden sei. Die in dem Wahlausschreiben eingeräumte Frist habe nur 16 Arbeitstage betragen. Der 31.10.1994 könne nicht mitgerechnet werden, da er im Freistaat Sachsen ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) sei. Der in dem Wahlausschreiben als letzter Tag zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen angegebene 10.11.1994 könne nicht mitgezählt werden, da die Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit begrenzt worden sei. Der Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO-SächsPersVG sei geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen.

Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 19.1.1995, der ihm am 2.2.1995 zugestellt wurde, erhob der Beteiligte zu 1) am 27.2.1995 durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde. Die Beschwerdebegründung wurde am 22.3.1995 beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Unter den Antragstellern finde sich die Mehrheit der Mitglieder des vorigen Personalrats. Damit habe in Wirklichkeit der vorige Personalrat die Wahl angefochten, was rechtlich nicht zulässig sei. Daß im Wahlvorstand die Gruppe der Arbeiter nicht vertreten gewesen sei, bedeute keinen Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Es könne nicht beanstandet werden, wenn die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen am 10.11.1994 nach der Uhrzeit, nämlich auf 15.00 Uhr begrenzt worden sei. Der Zeitpunkt von 15.00 Uhr sei das Ende der Kernzeit im Rahmen der Regelung über die gleitende Arbeitszeit gewesen. Eine Beschäftigte des Landratsamts, die beim Wahl vorstand nachgefragt habe, ...

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