Entscheidungsstichwort (Thema)
Besetzung der Stelle eines Richters am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors beim Amtsgericht Zwickau (Antrag nach § 123 VwGO). Beschwerde
Verfahrensgang
VG Dresden (Beschluss vom 23.06.2004; Aktenzeichen 11 K 3824/03) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Juni 2004 – 11 K 3824 /03 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.535,02 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat.
1. Bei der Würdigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, unterstellt der Senat zuguns-ten der Antragstellerin, dass sie durch die primär am Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf) getroffene Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle eines Richters am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors beim Amtsgericht Zwickau mit dem Beigeladenen zu besetzen, wie ein Beförderungsbewerber in eigenen Rechten verletzt sein kann. Fraglich ist dies deshalb, weil Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar nur die Auswahl unter Bewerbern betrifft, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist (BVerwG, Urt. v. 19.7.2001, BVerwGE 115, 58). Wäre der grundrechtsgleiche Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung auf das durch die Rechtsstellung gekennzeichnete Amt im statusrechtlichen Sinn gerichtet (vgl. dazu Lemhöfer, Zugang zu öffentlichen Ämtern und Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, RiA 2004, 1 [3, 5], a.A.: BAG, Urt. v. 2.12.1997, BAGE 87, 165, wonach es auf das Amt im konkret-funktionellen Sinn ankommen soll), so stünde der Antragstellerin, die bereits das Amt einer Richterin am Amtsgericht als ständige Vertreterin des Direktors beim A. und damit statusrechtlich wie auch abstrakt-funkionell dasselbe Amt wie das nunmehr angestrebte innehat, jedenfalls kein unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf folgendes Recht zur Seite, das durch einen etwaigen Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz verletzt sein könnte.
Die damit aufgeworfene Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen – in Betracht käme eine durch die Ausschreibung erfolgte Selbstbindung des Dienstherrn, die Auswahl unter Einbeziehung aller Bewerber am Prinzip der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu orientieren (offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 26.1.1994, BVerwGE 95,73; vgl. zum Streitstand: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 19.12.1996, NVwZ-RR 1997, 369 m.w.N.; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 28.1.1999, DRiZ 2000, 57) – auch Versetzungsbewerber berechtigt sind, den Leistungsvergleich gerichtlich überprüfen zu lassen, kann jedoch dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung des genannten Maßstabs keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens erweisen sich weder die Einschätzung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin und der Beigeladene nach Eignung, Leistung und Befähigung als im Wesentlichen gleich zu beurteilen seien (2), noch die Entscheidung, die Auswahl maßgeblich auf das Hilfskriterium des höheren Lebensalters des Beigeladenen zu stützen (3), als fehlerhaft.
2. Der Antragsgegner ist hinsichtlich der genannten Hauptkriterien von einem im Wesentlichen gleichen Stand der Antragstellerin und des Beigeladenen ausgegangen und hat zur Begründung neben den Anlassbeurteilungen, die für das vorliegende Auswahlverfahren erstellt wurden, die letzten periodischen Beurteilungen herangezogen, die jeweils mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen” enden. Die Antragstellerin habe ihre fachliche Flexibilität in ähnlicher Weise unter Beweis gestellt wie der Beigeladene. Zwar könne sie auf eine längere Verweildauer beim Amtsgericht verweisen, jedoch werde dies durch die breitere Verwendung des Beigeladenen beim Amts- und Landgericht wieder ausgeglichen. Mit der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner diese Auswahlerwägungen u.a. unter Heranziehung weiterer für die Antragstellerin erstellter Anlassbeurteilungen ergänzt und präzisiert: Die letzten Regelbeurteilungen der Antragstellerin vom 13.3.1998 und des Beigeladenen vom 12.7.2002 beträfen unterschiedliche Statusämter, wobei zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werde, dass sich ein etwaiger Statusvorteil des Beigeladenen lediglich auf die Differenz zwischen einem Statusamt R 1+Z und einem Statusamt...