Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzeigepflicht. Beanstandung der höheren Verwaltungsbehörde. ergänzendes Verfahren. Satzungsbeschluss. Gemeinderat. zuständiges Organ. Auslegungsbeschluss. Obergrenze für Grundflächen. Baugrenzen. zwingende Festsetzung von GRZ oder GR. Abwägung. Konfliktbewältigung. Grundstücke ohne Festsetzungen. Gleichheitssatz. einfacher Bebauungsplan. Außenbereich. Gültigkeit des Bebauungsplanes der Stadt Dresden Nr. …

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 246 Abs. 1 a BauGB i.V.m. § 86 SächsBO besteht – anders als nach § 11 BauGB a.F. – für die höhere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr die Möglichkeit, die Frist zur Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Erklärung abzukürzen, dass sie Beanstandungen nicht geltend machen werde.

2. Wird wegen der Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds an dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ein ergänzendes Verfahren gem. § 215 a BauGB durchgeführt, so sind an den erneuten Beschluss in der Regel dieselben Anforderungen zu stellen wie an den ursprünglichen Satzungsbeschluss. Der unwirksame Beschluss muss für die Frage der Rechtmäßigkeit der erneuten Beschlussfassung hinweggedacht werden.

3. § 3 BauGB verlangt nur die Durchführung der Auslegung, nicht aber einen förmlichen Auslegungs- oder Offenlegungsbeschluss.

4. Nach §§ 4, 41 Abs. 2 Nr. 4 SächsGemO reicht es für das ordnungsgemäße Zustandekommen einer Satzung aus, dass der Gemeinderat den endgültigen Abwägungs- und Satzungsbeschluss fasst. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass weitere vorbereitende Entscheidungen durch den Gemeinderat ergehen.

5. Wird ein Bebauungsplanentwurf in der Weise geändert, dass den Anregungen eines Grundstückseigentümers teilweise gefolgt und teilweise nicht gefolgt wird, so ist eine erneute Anhörung dieses Eigentümers nicht erforderlich.

6. Auch wenn als zulässige Grundfläche eine absolute Zahl festgesetzt wird, müssen die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO eingehalten werden.

7. Die Festsetzung von Baugrenzen ersetzt die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwingend gebotene Festsetzung von Grundflächenzahl oder Grundfläche in der Regel nicht. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn in den textlichen Festsetzungen bestimmt ist, dass die zulässige Grundfläche dem entspricht, was innerhalb der Baugrenzen ausgewiesen ist.

8. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und ist abwägungsdefizitär, wenn er durchweg für die Grundstücke im Plangebiet die zulässige Zahl der Vollgeschosse festsetzt, dies aber bei vereinzelten Grundstücken vergessen wird.

9. Bei der Abwägung der betroffenen privaten Belange muss der Plangeber sich auch vom allgemeinen Gleichheitssatz leiten lassen. Behandelt er im Wesentlichen gleiche Tatbestände ungleich, müssen dafür sachliche Gründe bestehen.

10. Es ist in der Regel abwägungsdefizitär, wenn der Plangeber für Grundstücke, die inmitten des Geltungsbereichs des Planes liegen, keine Festsetzungen trifft, um so einem bestehenden Interessenkonflikt auszuweichen.

11. Ein einfacher Bebauungsplan, der nur Baugrenzen und sonstige Maßfestsetzungen festsetzt, ist nicht dazu geeignet, für einen größeren im Außenbereich gelegenen Bereich Baurecht zu schaffen.

 

Normenkette

BauGB § 1 Abs. 6, §§ 3, 30, 34-35, 215a, 246 Abs. 1a; BauNVO §§ 16-17, 23; SächsBO § 86; SächsGemO §§ 4, 41 Abs. 2 Nr. 4

 

Tenor

Der Bebauungsplan der Antragsgegerin Nr. …, in der Fassung des Beschlusses vom 21. September 2000 (Dresdner Amtsblatt 2000 Nr. 39 vom 28.9.2000) wird hinsichtlich des Baugebietes am … (Flurstück …, Teil des Flurstücks …, der begrenzt wird durch die nordöstliche Grenze des Flurstücks … und die grüne Abgrenzungslinie zur Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts, sowie Teil des Flurstücks …, der nordöstlich der Flurstücke … und … verläuft) sowie hinsichtlich des Baugebiets an der … (Bereich innerhalb von … und dem Fuß- und Radweg zwischen … und dem Flurstück …) für nichtig erklärt.

Im Übrigen wird der Bebauungsplan für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ….

Am 16.6.1995 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss, der am 22.6.1995 im Dresdner Amtsblatt (S. 16) bekannt gemacht wurde. Hauptziel der Planung war, angesichts des erheblichen Investitionsdrucks die vorhandene Dichte und starke Durchgrünung des Plangebiets als Haupterscheinungsbild des … hanges zu sichern. In den Jahren 1997/1998 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung mit der Durchführung einer Bürgerversammlung sowie eine erstmalige Beteiligung von Trägem öffentlicher Belange statt.

Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine Festsetzungen zur Art der Bebauung trifft. Dazu heißt es in der Begründung in ihrer ursprünglichen Fassung u.a.:

„8. Begründung der Festsetzungen

Aus der städtebaulichen Voruntersuchung konnte abgeleitet werden, dass für die bauliche Entwicklung der … hänge ein einfa...

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