Entscheidungsstichwort (Thema)
Gültigkeit einer Abwasserbeitragssatzung
Tenor
Die Satzung der Stadt … über die angemessene Ausstattung von Betriebskapital und die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 21. Dezember 1994 wird für nichtig erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 21.12.1994 beschlossene Satzung über die angemessene Ausstattung von Betriebskapital und die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung). Sie ist Eigentümerin des Grundstückes …, Flur Nr. …, Flurstück … der zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehörenden Gemarkung.
Die angegriffene Abwasserbeitragssatzung beruht auf einer von der Fa. … erarbeiteten Globalberechnung mit Stand Oktober 1994. Diese umfasst einen Prognosezeitraum bis in das Jahr 2004 (Ziff. 2.7 Abs. 2 Globalberechnung). Sie geht insbesondere für die Gemarkung … von einer Entsorgung des Schmutz- und des Niederschlagswassers aus. In anderen Teilen des Beitragsgebietes, etwa im Ortsteil …, sieht sie lediglich die Entsorgung des Schmutzwassers vor. Für den vorhandenen Schmutzwasserkanal im Ortsteil … erfasst sie als Ausgabe einen Zeitwert von 604.938,– DM und für die dort befindliche Teichkläranlage als Ausgabe einen Zeitwert von 300.000,– DM (Ziff. 22 und 39 der Anlage 1 zur Globalberechnung). Für das Jahr 2003 sieht sie im Ortsteil … die Herstellung eines Pumpwerkes mit einem Zeitwert von insgesamt 110.000,– DM (Ziff. 19 und 21 Anlage Nr. 1 zur Globalberechnung) nebst einer Druckleitung (Ziff. 28 und 31 Anlage 1 zur Globalberechnung) mit einem Zeitwert von insgesamt 55.000,– DM vor.
Gemäß § 1 Abs. 1 Abwasserbeitragssatzung betreibt die Antragsgegnerin „die Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) als jeweils rechtlich selbständige öffentliche Einrichtung
- zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung
- zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS –)”.
Die Abwasserbeitragssatzung setzt die Höhe des Betriebskapitals für die Schmutzwasserbeseitigung auf 13.828.452,– DM und für die Niederschlagswasserbeseitigung auf 2.971.425,– DM fest (§ 2 Abs. 2 Abwasserbeitragssatzung). Der Beitragssatz für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 4,– DM/qm Nutzungsfläche und für die Niederschlagswasserbeseitigung 5,– DM/qm Nutzungsfläche (§ 16 Abwasserbeitragssatzung).
Die Abwasserbeitragssatzung enthält zudem u.a. folgende Regelungen:
§ 5 Beitragsmaßstab
Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 6) mit dem Nutzungsfaktor – NF – (§ 7). Maßstab für die Bemessung des Abwasserbeitrags für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die Grundfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 6) mit der Grundflächenzahl – GRZ – (§ 13).
§ 6 Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt bei der Schmutzwasserbeseitigung:
- Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
- bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplans, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, liegen, die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
- bei Grundstücken, die teilweise in den unter Nr. 1 und 2 beschriebenen Bereichen und teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche;
- bei Grundstücken, die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG maßgebende Fläche.
(2) …
(3) Als Grundstücksfläche gilt bei der Niederschlagswasserbeseitigung:
- Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, und bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die tatsächlich so genutzt werden (z.B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Sport- und Festplätze sowie Friedhöfe) 75 % der Grundstücksfläche
- für alle anderen Grundstücke gelten die Absätze 1 und 2;
(4) …
- Schmutzwasserbeseitigung -
§ 7 Beitragsmaßstab
(1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem nutzungsbezogenen Flächenbetrag berechnet. Der Nutzungsfaktor (NF) bemißt sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe ihrer zulässigen baulichen Nutzung durch die Einrichtung vermittelt werden. Die Vorteile orientieren sich an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschosse gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt im einzelnen:
1. |
für das erste Vollgeschoß |
1,0 |
2. |
für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der NF um |
0,5 |
3. |
in den Fällen des § 11 Abs. 2 (…) |
0,2 |
4. |
in den Fällen des § 11 Abs. 3 (…) |
0,5 |
- ...